(74) Angabe die Hälfte des Werths nicht erreichen sollte, die in den vorstehenden S8 angeordnete Erörterung nicht eintrete, u. s. w.“ dahin abgeaändert worden: „daß auch in den Städten Budissin, Zittau, Camenz und Löbau und in deren Vor- städten, gleich wie auf dem Lande, nach § 14 des Regulatios, die Gebäude weder über deren wahren Werth, noch unter der Hälfte desselben versichert werden dürfen. Eine Ausnahme hiervon findet jedoch bei ganz massiven Gebäuden in der Maaße Statt, daß deren Besitzern nachgelassen bleibt, blos das Holzwerk als Gegenstand der Versicherung anzusehen und mithin nur die Hälfte dieses Holzwerkes zu ver- sichern, auch nach diesen Grundsätzen die neuen Versicherungen, nach etwa erlittenem Brandunglücke, einzurichten. Unter ganz massiven Häusern aber sind solche zu verstehen, die steinerne Umfassungsmauern, steinerne Giebel und Simse, eine von unten auf durchaus ge- mauerte Feuerösse haben und mit einem Ziegeldache oder mit anverer harter Dachung versehen sind.“ Solches wird hierdurch zur Nachricht und Nachachtung derer, die es angeht, bekannt Budissin, am 3ten Februar 1847. Königl. Sichsische Kreisdirection. von Koenneritz. Grf. z. Lippe. —288) Verordnung, die Publication des wegen Anwendung des § 2 der Bundesbeschlüsse vom 5ten Juli 1832 auf die communistischen Vereine von der deutschen Bundes- versammlung unter dem 6ten August 1846 gefaßten Beschlusses betr.: vom 24sten April 1847. Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen rc. 2c. 2c. verkünden hiermit, daß von der deutschen Bundesversammlung in ihrer dreiundzwanzigsten vorjährigen Sitzung vom 6ten August 1846 der Beschluß gefaßt worden ist, daß communistische Vereine als unter die Bestimmungen des § 2 der Beschlüsse vom öten Juli 1832 ausdrücklich zu subsumiren angesehen werden, wobei sich von selbst verstehe, daß die Urheber, Häupter und Theilnehmer solcher Vereine, soweit dieselben hochverrätherische Zwecke verfolgen, in allen Bundesstaaten die Strafe des Hochverraths, nach Maaßgabe der bestehenden Landesgesetze, zu gewärtigen haben sollen.