(76 ) nen inländischer Gewerbtreibenden, Fabrikanten, Kaufleute und Reisenden zu Erlangung der Abgabenfreiheit in anderen Vereinsstaaten, in welchen sie persönlich Bestellungen machen oder suchen, betreffend, vom 25sten Februar 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite 268) in der Beilage A. für den Gewerbtreibenden selbst, in der Bei- lage B. für den Reisediener vorgeschrieben ist, und sich mit diesem Zeugnisse bei dem betref- senden Ortsbürgermeister im Königreiche Belgien Behufs Erlangung eines steuerfreien Pa- Stents nach dem unter 2. anliegenden Muster zu melden. — Die dem Königreiche Belgien angehörigen Gewerbtreibenden und deren Reisediener, welche durch ein, von einem Belgischen Einnehmer der directen Steuern nach dem unter 1. — aarliegenden Muster ausgestelltes Patent-Certificat sich ausweisen, sind für das diesseitige Ge- biet mit einem Zeugnisse nach dem in der Beilage C. der oberwähnten Verordnung angeord- neten Muster zu versehen. Solches wird daher andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht und erhalten die betref- senden Behörden hiermit Anweisung, allenthalben dem entsprechend zu verfahren. Dresden, am 1 ten April 1847. Finanz-Ministerium. von Zeschau. Koelz. No. 1. ROTAUME DE BEICIOUE. Province d Commune d — CERTIFICAT DE PATENTE. Valable pour l'année mil huit cent duarant Le Receveur des contributions directes, Ka au bureau de „certisie que le sieu W. demeurant à n„ esk mmpose soms ie MNo. Zn 70% des patentes de la commune de ...... -..owafaitsadöclarationdepatente,(1)auxiinsdepouvoik (1)Biiker,selonlecas,Punedesdeuxkormules.