(78 ) „30) Verordnung, die Betriebsverwaltung bei der Sächsisch-Bayerschen Staatseisenbahn betreffend; vom 1sten Mai 1847. Une Bezugnahme auf die in Betreff der Sächsisch-Bayerschen Staatseisenbahn unterm 1sten vorigen Menats erlassene Bekanntmachung und Verordnung (Gesetz= und Verord- nungsblatt von diesem Jahre, Seite 66) wird hierdurch über die Betriebsverwaltung bei er- nannter Bahn Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht und beziehendlich verordnet. Mit Vorbehalt der dem Finanzministerium selbst zustehenden obersten Leitung und Be- aufsichtigung des Staatseisenbahnwesens, liegt der Direction der Sächsisch-Bayerschen Staatseisenbahn die unmittelbare Leitung des gesammten Baues und Betriebs bei ernannter Bahn, ingleichen bei der Zweigbahn von Werdau nach Zwickau und die Erledigung sämmtlicher dabei einschla- gender reinen Verwaltungssachen, sowie die Entscheidung der dahin gehörigen Verwaltungs- strafsachen in erster Instanz ob und ist derselben das für die Hauptverwaltung erfor- derliche Büreau-, Cassen= und Rechnungspersonal beigegeben. Unter der ernannten Behörde steht dem Bahnbetriebe im Allgemeinen der Betriebs-Oberinspector vor. Für den Bahnhofs= und Expeditionsdienst der einzelnen Stationen bestehen Königliche Eisenbahnämter zu Leipzig, Altenburg und Zwickau, Königliche Eisenbahnverwaltungen zu Crimmitzschau, Werdau und Reichenbach, Königliche Eisenbahnerpeditionen zu Kieritzsch und Gößnitz. Jedem Bahnamte und jeder Bahnverwaltung ist ein Bahnhofsinspector, jeder Bahnerpedition ein Bahnhofserpedient vorgesetzt und jeder der genannten Verwaltungsstellen das erforderliche Dienstpersonal an Billeteurs, Gütererpedienten und Assistenten, Boden= und Schirrmeistern, Brief= und Kof- ferträgern, Oberauflädern, Auflädern, Portiers, Weichenstellern und Wächtern beigegeben.