M 36) Verordnung, 
die Bekanntmachung der Sporteltarordnung der Behörden für Verwaltung der 
directen Steuern betreffend; 
vom 28sten Mai 1847. 
Di die Sporteltaxordnung für die Behörden zu Verwaltung der directen Steuern vom 
14ten October 1834 bis jetzt nur diesen Behörden mitgetheilt worden ist; so wird sie der— 
malen mit denjenigen Abänderungen und Zusätzen, welche wegen Veränderung des Münzfußes 
und sonst nöthig geworden sind, in der Beilage, zugleich mit den Bestimmungen unter A und 
B hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht. — 
Dresden, den 28sten Mai 1847. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Koelz. 
Sporteltarordnung 
der Behörden für Verwaltung der directen Steuern. 
/ Thlr. Ngr.f. 
1| Abgangsbemerkung .. —1—— 
2Ab-undRe1nschrtftenfur den Bogen .. ·—5—- 
furemBlatt.... .. —2 5 
-die einzelne Seite . .. — 1 3 
é* den halbgebrochen geschriebenen Bogen .. ——25 
das geschriebene Blatt . .. — 13 
die " "D einzelne Seite — — 
3 Abschriften, vidimirte, siehe Vidimus. 
4 Ab= und Zuschreibung, wie Eintragung. 
5 Anbringen, mündliches zu protocolliren . —8— 
« bis 
— 15 — 
6 Anzeigen, nach Beschaffenheit der Sache — 10 — 
— 20 — 
bis 
1 — —