M 36) Verordnung, die Bekanntmachung der Sporteltarordnung der Behörden für Verwaltung der directen Steuern betreffend; vom 28sten Mai 1847. Di die Sporteltaxordnung für die Behörden zu Verwaltung der directen Steuern vom 14ten October 1834 bis jetzt nur diesen Behörden mitgetheilt worden ist; so wird sie der— malen mit denjenigen Abänderungen und Zusätzen, welche wegen Veränderung des Münzfußes und sonst nöthig geworden sind, in der Beilage, zugleich mit den Bestimmungen unter A und B hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht. — Dresden, den 28sten Mai 1847. Finanz-Ministerium. von Zeschau. Koelz. Sporteltarordnung der Behörden für Verwaltung der directen Steuern. / Thlr. Ngr.f. 1| Abgangsbemerkung .. —1—— 2Ab-undRe1nschrtftenfur den Bogen .. ·—5—- furemBlatt.... .. —2 5 -die einzelne Seite . .. — 1 3 é* den halbgebrochen geschriebenen Bogen .. ——25 das geschriebene Blatt . .. — 13 die " "D einzelne Seite — — 3 Abschriften, vidimirte, siehe Vidimus. 4 Ab= und Zuschreibung, wie Eintragung. 5 Anbringen, mündliches zu protocolliren . —8— « bis — 15 — 6 Anzeigen, nach Beschaffenheit der Sache — 10 — — 20 — bis 1 — —