73 74 75 76 Thlr.Ngr.f. bis zu 2 Blatt .... . —o— für jedes Blatt darüber — — jedoch niemals über 20 ngt. Vorträge, tabellarische, wie Berichte. Zahlungsauflage, siehe Auflage. Zufertigung, siehe Ausfertigung. S Hierüber: Tagegelder der Sachverständigen. Für deren Mitwirkung bei Abschätzungen und anderen Reguli- rungen in Grundsteuersachen: Jedem Sachverständigen oder Deputirten für einen vollen Tag a) in den großen Städten 1110 — b): Mittelstädben: — 20 — cy) .kleinen Städten ..... —15—— d) auf dem Landec — 10 — In Gewerbe= und Personalsteuerangelegenheiten bewen- det es bei der dießfallsigen Bestimmung § 40 der Ausführungsver- ordnung zum Gewerbe= und Personalsteuergesetz vom 24sten De- cember 1845, nach welcher für die Mitglieder der Abschätzungs- commissionen an Tagegeldern a) in großen Städen 1— — b) in Mittelstäten ... — 20 — c) in kleinen Städten und auf dem Lande ... —15— für die Person in Ansatz gebracht werden können. Aumerkungen. 1. Außer vorgedachten Sportelsätzen sind noch alle Verläge, als: Porto, Briefträger- geld, Verordnungssporteln, Stempelpapier u. s. w. nach ihrem Betrage zu liqui- diren. 2. Der baare Verlag, zu dem jedoch Mundationsgebühren und Copialien nicht zu rechnen sind, ingleichen die Auslösungen, bleiben von den an die Staatscasse zu berechnenden Sporteln ausgenommen. 16