(115) 141) Verordnung, den Eingangszoll für ausländischen Zucker und Syrop und die Steuer für inländischen Rübenzucker betreffend; vom Isten Juli 1847. X□S.. . FriedrichAugust,vonGOTTESGnadenKöuigvouSachseu ꝛc. ꝛc. 20. Da der durch Verordnung vom 29sten Juni 1844 (Seite 197 des Gesetz= und Ver- ordnungsblattes des Jahrgangs 1844) bestimmte Zeitraum, für welchen die Eingangsgzoll- sätze vom ausländischen Zucker und Syrop, ingleichen die Steuer vom inländischen Rübenzucker festgestellt worden sind, mit Ende August dieses Jahres abläuft, so sind für das nächste Jahr, vom isten September 1847 bis dahin 184 8, die dermalen bestehenden Zoll= und Steuer- sätze unverändert beizubehalten und zu erheben. Die weitere Tarifirung der genannten Artikel, vom 1sten September 184 8 an, wird zu seiner Zeit bekannt gemacht werden. Urkundlich ist diese Verordnung von Uns eigenhändig vollzogen, auch mit Unserm König- lichen Siegel bedruckt worden. Gegeben zu Dresden, am 1sten Juli 1847. Friedrich August. Heinrich Anton von Zeschau. Letzte Absendung: am gten Juli 1847.