137 ) Gesetz-und Vemianungebtum für das Königreich Sachsen, 13t#. Stück vom Jahre 1847. —520 Verordnung, den Vertrag wegen Fortdauer des Anschlusses des Großherzogthums Luremburg an den größern deutschen ZJollverein betreffend; vom 16ten August 1847. Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen rc. 2c. 2c. bringen in der Beilage O den Vertrag zu öffentlicher Kenntniß, welcher von Uns in Ge- meinschaft mit den übrigen Staaten des größern deutschen Zollverbandes wegen Fortdauer * des Anschlusses des Großherzogthums Luremburg an das Zollsystem Preußens und der übri gen Staaten des Zollvereines am 2ten April dieses Jahres im Haag abgeschlossen und am 15ten Juli dieses Jahres allseitig ratificirt worden ist, und verordnen dabei, daß den Be- stimmungen desselben von Unsern Behörden und Unterthanen genau nachzugehen ist. Gegeben zu Dresden, am 1 6ten August 1847. Friedrich August. G#e- Heinrich Anton von Zeschau. 1847.