Rückzahlung der Einlagen. Abhandenkom= men von Ein- lage= und Quittungs- büchern. (144 ) faßten, und von der Gesammtcanzlei zu Glauchau im Namen des Besitzers der Herrschaft Lichtenstein bestätigten Regulative (§§ 22, 24, 25 und 26) enthaltenen Rechtsvergün- stigungen ertheilt haben, dergestalt, daß den bezüglichen Bestimmungen allenthalben genau nachgegangen werden soll. Urkundlich haben Wir darüber gegenwärtiges Dispensationsdecret unter Unserer eigenen Vollziehung ausfertigen und mit dem Königlichen Siegel bedrucken lassen. Dresden, den 4ten September 1847. Friedrich August. Albert von Carlowitz. Regulativ der Sparcasse zu Lichtenstein. 2. 2. 2c. § 22. Rückzahlungen der Einlagen erfolgen, mit Ausnahme des § 24 gedachten Falles, unweigerlich an den Ueberbringer des Einlage= und Quittungsbuchs. Die Casse ist für den Nachtheil, der aus dem Mißbrauche eines solchen Buchs für den Eigenthümer entstehen sollte, nicht verantwortlich. 2c. 2c. 2c. §& 24. Sollte einem Einleger sein Einlage= und Quittungsbuch abhanden kommen, so hat er dieß, nachdem er den Verlust bemerkt, an einem Erpeditionstage während der be- stimmten Expeditionsstunden, dem Cassirer anzuzeigen, welcher die Deputation dapon in Kenntniß setzt. Diese wird sodann, insofern nicht etwa inzwischen die Zurückzahlung erfolgt ist, gegen Erlegung der dadurch erwachsenen Kosten, den Verlust, unter Bemerkung der Nummer des Buchs und des Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, in geeigneten öffentlichen Blät- tern, vor der Hanv in der Leipziger Zeitung und im Schönburgschen Anzeiger, bekannt machen und dabei den unbekannten etwaigen Inhaber des Buchs auffordern, wenn er An- sprüche auf dieses zu haben glaubt, sich damit, bei deren Verluste, binnen drei Monaten bei dem Cassirer zu melden, auch während dieser Frist Capital und Zinsen nicht auszahlen. Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Andern, als den, der den Verlust angezeigt hat, bei dem Cassirer producirt, so wird die Sache zur Erörterung und Entschei-