(AXVIII.) Gerichte, Königliche, — bei welcher Behörde deren Vorstände die bei selbi- gen eingeführten Dienstlisten über das Gerichtspersonal einzureichen haben — Gestattung, daß die dabei angestellten Subalternen von diesen Dienstlisten Einsicht nehmen können .. . — untere, s. Gerichtsverfassung. Gerichtsbehörden — inwiefern selbige wegen der mittelst der Presse ver- übten Vergehungen und insonderheit derjenigen, welche nach Art. 84 und 94 des Criminalgesetzbuchs zu beurtheilen sind, Amtswegen mit der Untersuchung zu verfahren haben Gerichtsherren — inwiefern selbigen Kostenfreiheit wegen executivischer Ein- bringung gewisser, liquider, auf Privatrechtstiteln beruhender Forder- ungen zusteht — deren obrigkeitliche Befugnisse gehen auf die Gerichtsbehörden über Gerichtskosten — in welchen Fällen Prrichtsherren und städtische Kämme- reien Befreiung hieroon genießen Gerichtssporteln, den Gerichtöherren zukommende, — gehen künftig auf den Staatsfiscus über . Gerichtsstände, privilegirte, — welche Bestimmungen des Gesetzes vom 28sten Januar 1835 hierüber durch Eintritt der neuen Gerichtsverfassung außer Anwendung kommen Gerichtsstand in Untersuchungssachen wegen der in öffentlichen Versamm- lungen gehaltenen gesetzwidrigen Vorträüge Gerichtsverfassung — Gesetz über deren Umgestaltung und die Feststellung von Hauptgrundsätzen, welche dem künfügen Gerichssperfahren unter- legt werden sollen .. .. und zwar: — Aufhebung der zeitherigen Behörden dabei — Trennung der Justiz von der Verwaltung — Umfang der Justiz — neue Behördenverfassung — Collegialität — Mitglieder der Gerichte und deren Stellung — Geschäftsführung derselben und Unterstützung durch Actuarien — Erpeditionspersonal ..... — verwandtschaftliche Verhältnisse der beim Gerichte Angestellten unter sich — Geschäfte, die nicht collegialisch zu verhandeln — Abhaltung von Gerichtstagen und dauernde Verwessung eines Gerichtsmitglieds an einen andern Ort des Bezires — zweite Instanz für die von der Collegialität ausgeschlossenen Sachen — Aufhebung pridvilegirter Gerichtsstände — künftige Behandlung der Bergsachen — Errichtung von Handels-, Fabrik= und Gewerbsgerichten — Staatsanwaltschaft — Hauptgrundsätze des Civil= und Strafprocesses — Wegfall zeitheriger Leistungen der Gerichtsinhaber und Untertha- nen — Kostenfreiheit der zeitherigen Gerichtsherren — Bernachrichtigung der Lehns= und Zinsherren von Besitzberänderungen — obrigkeitliche Befugnisse der Gerichtsinhaber — Anwendung des Ge— setzes auf die Schönburgschen Receßherrschaften — Uebernahme des Personals der Patrimonialgerichte — Ausführung des Gesetzes Geschlossene Zeiten, s. Musikhalten. Geschworne — deren Wirksamkeit im Strafverfahren — gegen deren Aussprüche findet nur die Richtigkeitsbeschwerde Statt 4 Juni 23 Nov. Seite. 145 297 305 295 fg. 297 299 300 Paragraph. 10