( XXVU. ) und zwar: Presse — die auf eine gewisse Zeit außer Wirksamkeit gesetzte Censur wird gänz- lich ausgehoben — nach welchen Gesetzen die durch selbige verübten Verbrechen zu unter- suchen und zu bestrafen sind — Herausgabe von Zeitschriften — Wegfall der Concessionseinholung hierzu — Namhaftmachung des Herausgebers oder verantwortlichen Redacteurs — Aufnahme örtlicher Anzeigen gegen Insertionsgebühren —- Verpflichtung des Verlegers zu Abgabe von Freieremplaren der er- Schriften an gewisse Behörden - — in welchem Falle die Unterdrückung von Zeitschriften ausgesprochen werden kan — Aunfhebung des Gesetzes und der Verordnung vom öten Februar 1844, insoweit ste mit diesen Bestimmungen im Widerspruche stehen — Niederschlagung der Untersuchungen in hierauf bezüglichen Angelegenheiten — Verpflichtung der Gerichtsbehörden zu amtlicher Einschreitung gegen die mittelst derselben verübten Vergehungen . s cheinenden — Gesetz über deren Angelegenheiten und zwar: — Aufhebung der Censur — Wegfall der Beschränkungen durch Con- cessionen, Cautionen 2c. . — Verantwortlichkeit für die durch Veröffentlichung oder Verbreitung eines Preßerzeugnisses begangenen rechtswidrigen Handlungen — in welcher Reihenfolge selbige eintritt — Grundsätze bei der Verantwortlichkeit! für Preßerzgnisse — in welchen Fällen § 15 des Gesetzes unten 4 vom 28sten Januar 1835 nicht mehr zur Anwendung kommen soll — was die Herausgeber oder Verleger von Zeit- und andern Schriften zu beobachten haben — unter welchen Bedingungen der Vertrieb der im Auslande erschienenen Preßerzeugnisse in hiesigen Landen gestattet ist — in welchem Falle die Herausgeber von Zeitschriften zu unentgeldlicher A#fnahme von obrigkeitlichen Veröffentlichungen verbunden sind — Strafen in Contraventionsfällen — welchen Behörden die Untersuchung und Entscheidung bei Vergehen gegen dieses Gesetz zusteht — Aufheb- ung der zeitherigen Bestimmungen über die Presse — Ausführung des §#9t des oben angezogenen Gesetzes in: Bezug auf Ab— lieferung eines Exemplars der Preßerzeugnisse an das Ministerium des Innern Preßvergehen — Geset über die provisorische Ginrichtung des *** rens dabei — Ausführungsverordnungen dazu und zwar: I. allgemeine Bestimmungen . —-aufwelcheVergehendiesesGesetz anzuwenden ist. — Anklageproceß mit Staats anwaltschaft — Antrag des Staatsanwalts — Gerichtsstand 1848. U # V Uu ## 4 Juni 18 Nov. V Aà 30 Nov. 18 Nov. 23 Nov. 27 Dec. 18 Nov. 18 Nov. 23 Nov. 27 Dec. 18 Nov. 23 Nov. 21 fg. 139 282 fg. 282 u. 302 283 fg. 284 fg. 286 302 303 fg. 321 fg. 361 fg. 303 fg. 303 321 361 303 fg. 321 Paragraph. 7—11 12 u. 13 14 u. 15 1—68 1—44 1 u. 2 1—10 2—10 1—4