(4 ) Confessionen und die Obrigkeiten hiesiger Lande hierdurch angewiesen, bei den in ihren Bezirken sich ereignenden Todesfällen Schwedischer oder Norwegischer Unterthanen Todtenscheine in der obgedachten Weise unentgeldlich auszustellen, und an die ihnen vorge- setzte Kreisdirection zur weitern Legalisirung einzureichen, von welcher sie an das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts kostenfrei zu befördern sind. Dresden, am 3ten Januar 1848. Die Ministerien des Cultus und öffentlichen Unterrichts und des Innern. v. Wietersheim. v. Falkenstein. Kuhn. 14) Verordnung, den Verkauf verbotener Goldmünzen von Seiten der Geldwechsler betreffend; vom 14ten Januar 1848. Bereits durch die, zu weiterer Ausführung des Muͤnzgesetzes vom 20sten Juli 1840 er— lassene Verordnung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom Sten September 1841 (Gesetz= und Verordnungsblatt v. J. 1841, Seite 227) sind § 1 unter andern diejenigen Ducaten, welche weniger, als 65 As wiegen, sowie diejenigen Fünfthalerstücke in Gold (Pi- stolen), an deren gesetzlichem Gewichte bei doppelten mehr als 4 As, bei einfachen mehr als 2 As und bei halben mehr als 1 As fehlen, als verbotene Münzen, denen der Umlauf in hiesigen Landen ganz untersagt ist, bezeichnet und es ist zugleich § 3 bestimmt worden, daß denen, welche sich im Besitze verbotener Münzen befinden, gestat- tet sei, sich derselben entweder durch Ablieferung an die hiesige Münzstätte, welche dafür den Metallwerth vergüten werde, oder im Wege des Geldwechselverkehrs, auf welchen jedoch das Verbot der Wiederausgabe solcher Münzen als Zahlungsmittel ebenfalls unbedingte Anwen- dung leide, zu entledigen. Wenn demungeachtet zur Kenntniß des unterzeichneten Ministerii gelangt ist, daß sich seitdem der Umlauf der leichten Goldmünzen keineswegs erheblich vermindert und dieß vorzüg- lich in dem Verfahren solcher Personen seinen Grund habe, welche dergleichen Münzen von den Geldwechslern al marco kaufen und sodann wieder als Zahlmittel in Umlauf zu bringen