(5) wissen, so werden hiermit in fernerer Ausführung des Gesetzes vom 22sten Juli 1840 (Ge- setz= und Verordnungsblatt v. J. 1840, Seite 181) folgende nachträgliche Bestimmungen getroffen: & 1. Der den Geldwechslern hinsichtlich der bei ihnen eingehenden leichten, nach § 1 der Verordnung vom Sten September 1841 verbotenen Goldmünzen gestattete Verkauf nach dem Gewichte und Gehalte (al marco) soll nur unter der Bedingung Statt finden, daß die Geldwechsler die in ihrem Besitze befindlichen und künftig noch bei ihnen einkommenden Goldmünzen vor dem Verkaufe zerschneiden, oder zerschneiden lassen. § 2. Dafern ein Geldwechsler dergleichen verbotene Goldmünzen unzerschnitten al marco verkauft, so tritt für ihn eine Gefängnißstrafe von sechs Tagen bis zu vier Wochen, oder verhältnißmäßige Geldbuße ein. Im Wiederholungsfalle findet lediglich Gefängniß- strafe Statt, welche bis auf 8 Wochen verschärft werden kann. # 3. Die s 2 angedrohten Strafen sollen Statt finden, es habe ein Geldwechsler selbst, oder durch die Seinigen, oder dritte Personen wider diese Verordnung gehandelt. Hiernach haben Alle, die es angeht, sich gebührend zu achten. Dresden, den 1 Aten Januar 1848. " Ministerium des Innern. von Falkenstein. Demuth. —5) Bekanntmachung, die Leipziger Courstage betreffend; vom 21sten Januar 1848. Des Ministerium des Innern hat auf den Antrag des Stadtraths zu Leipzig wegen Ein- führung eines dritten Courstages daselbst und in Verfolg der deshalb stattgefundenen Erör= terung genehmigt, daß der Wechselcours in Leipzig vom Monate Februar dieses Jahres an außer an den dafür bereits bestimmten beiden Tagen, in der Regel dem Montage und Freitage 1848. 2