) GesLch-und Verorduunt W für das Königreich Sachsen, Gies Stück vom Jahre 1848. I4) Bekanntmachung, den außerordentlichen Landtag betr.:; vom 16ten März 1848. S. Königliche Majestät haben beschlossen, den auf den 20fsten dieses Monats einberufenen außerordentlichen Landtag nicht abhalten zu lassen. Die dießfalls unter dem gten März 184 8 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 11) ergangene Verordnung wird daher außer Wirksam- keit gesetzt und erledigen sich hiernach auch die deshalb aus dem Ministerium des Innern ergangenen Missiven. Dresden, den 1 6ten März 1848. " Gesammtministerium. Dr. Braun. Pr. v. d. Pfordten. 1 v. Weber. 15) Verordnung zu Bekanntmachung des wegen Aufhebung der Censur unterm 3ten März 1848 gefaßten Bundesbeschlusses; vom ten März 1848. Wn, Friedrich August, von GOXITES# Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 2c. verkünden hlermit, daß die deutsche Bundesversammlung in ihrer 1 2#ten Sitzung am 3ten März dieses Jahres, unter Vorbehalt ihrer Competenz hinsichtlich der Festsetzung von Ga- rantien gegen den Mißbrauch der Preßfreiheit, folgenden Beschluß gefaßt hat: 1848. 7