( 188) 1. Jedem deutschen Bundesstaate wird freigestellt, die Censur aufzuheben und Preß- freiheit einzuführen. 2. Dieß darf jedoch nur unter Garantien geschehen, welche die andern deutschen Bundesstaaten und den ganzen Bund gegen den Mißbrauch der Preffreiheit möglichst sicher stellen. Wir haben nach § 89 der Verfassungsurkunde die Bekanntmachung dieses Bundesbe- schlusses verfügt und zu dessen Beurkundung gegenwärtige Verordnung eigenhändig unter- schrieben und mit Unserm Königlichen Siegel bedrucken lassen. Dresden, den Hten März 1848. Friedrich August. Dr. Ferdinand Zschinsky. Letzte Absendung: am 23sten März 1848.