Gesch-und Verorduungsb lalt für das Königreich Sachsen, Stes Stück vom Jahre 1848. 20) Verordnung, die Kalender-Concessionen und das nach deren Wegfall wegen der Stempel- impost-Regie künftig zu beobachtende Verfahren betreffend; vom 27 ten März 1848. Denjenigen Zeitschriften, zu deren Herausgabe es nach Inhalt der Verordnung vom 23sten dieses Monats der Concession nicht weiter bedarf, sind auch die Kalender und Almanachs beizuzählen. Es sind daher in dieser Beziehung nur noch die Bestimmungen ferner zu beobachten, welche wegen der Stempelimpost-Regie durch Gesetze und Verordnungen vorgeschrieben sind. Damit nun wegen Feststellung des in jedem Falle gesetzlich eintretenden Betrags des Stempelimposts die nöthige Verfügung erlassen werden könne, haben die Kalenderhändler, Verleger und Herausgeber ein Eremplar des herauszugebenden oder aus dem Auslande bei ihnen eingehenden Kalenders oder Almanachs an den betreffenden Kreissteuerrath einzusenden und, nachdem von letzterem die Entschließung des Finanzministeriums eingeholt worden, Be- stimmung über die Höhe des Stempelbetrags und die Bezeichnung der Bezirkssteuereinnahme, welche die Bestempelung besorgen soll, bei Zurückgabe des Kalenders oder Almanachs zu erwarten. Hiernach haben Alle, die es angeht, sich zu achten. Dresden, am 27 sten März 1 848. Finanz-Ministerium. Georgi. Koelz. 1848. 9