( 31 ) 25) Bekanntmachung, einige Rechtssätze in Beziehung auf Nullitätsklagen betreffend: vom 4ten März 1848. Mit Genehmigung des Königlichen Ministeriums der Justiz hat das Oberappellationsgericht nachstehende Rechtssätze, welche es bei Entscheidungen über Nullitätsklagen beobachtet, zur öffentlichen Kenntniß zu bringen beschlossen: 1. Der Anstellung förmlicher Nullitätsklagen bedarf es in Civilsachen, wenn Ent- scheidungen, die ihrer formellen Beschaffenheit nach geeignet find, Rechtskraft zu erlangen, aus mnateriellen Gründen als nichtig angefochten werden sollen. Nullitätsklagen gegen blose Resolutionen der Unterrichter sind daher nicht statthaft. Gegen Entscheidungen höherer Ju- stizbehörden sind Nullitätsklagen unter den später zu erwähnenden allgemeinen Voraussetzun- gen auch dann zulässig, wenn erstere nicht in der Form von Erkenntnissen, sondern im Ver- ordnungswege ertheilt worden sind. (vergl. Gesetz vom 2 Ssten Januar 1835, Sub B, § 30) 2. Zur materiellen Begründung derartiger Nullitätsklagen gehört das Anführen, daß die angefochtene Entscheidung gegen klare gesetzliche Bestimmungen (contra jus in thesi), oder gegen frühere rechtskräftige Entscheidungen verstoße. Die Behauptung, daß ein Er- kenntniß auf falschen Urkunden oder Gezeugnissen beruhe, (Proceßordnung von 1622, tit. XXXVIII, § 2) muß, so weit dieß überhaupt statthaft ist, mittelst, beim competenten Unterrichter anzubringender besonderer Klagen (actiones restitutoriae vel rescisscriae) an= und ausgeführt werden. Z. Das außerordentliche Rechtsmittel der Nullitätsklage ist nur dann zulässig, wenn die im ordentlichen Instanzenzuge zulässigen Remedien verbraucht worden sind, ohne Abhülfe der fraglichen Beschwerden herbeizuführen. Nullitätsklagen gegen Erkenntnisse erster Instanz können daher nicht vorkommen. 4. Die in dem Gesetze vom 2 Ssten Januar 1835, Sub B., die höheren Justizbehörden und den Instanzenzug betreffend, § 20, enthaltene Bestimmung leidet auch in dem Falle An- wendung, wo Entscheidungen zweiter Instanz in Sachen, welche im ordentlichen Instanzen- zuge nicht bis zum Oberappellationsgerichte gelangen können, vergl. das angezogene Gesetz vom 2 Ssten Januar 1835, sub B, 98 18, 19 und 30 und Gesetz vom 13ten Januar 1838, die Abänderung und Erläuterung ei- niger Bestimmungen des Gesetzes vom 2sten Januar 1835 über die höheren Justizjbehörden und den Instanzenzug betreffend, § 10 am Ende, mittelst förmlicher Nullitätsklage angefochten werden sollen. Auch diese sind daher beim Oberappellationsgerichte einzureichen.