(35) 270 Verordnung, die fernere Wirksamkeit der Commission für Einrichtung der Grund= und Hypothekenbücher betreffend; vom 27sten März 1848. Durch Verordnung vom 2 Ssten September 1846 (Seite 269 des Gesetz= und Verordnungs- blattes) sind bereits die Untergerichte, denen als Grund= und Hypothekenbehörden die Führung von Grund= und Hypothekenbüchern und die Besorgung der Grund= und Hypo- thekenangelegenheiten nach den Vorschriften des Gesetzes vom 6ten November 1843 und der Ausführungsverordnung vom 15ten Februar 1844 obliegt, auf die Nothwendigkeit einer sorgfältigen, der neuen Gesetzgebung allenthalben entsprechenden Fortführung der Grund= und Hypothekenbücher hingewiesen worden. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, daß bei nicht wenigen Untergerichten die Führung dieser Bücher und die Besorgung der Grund- und Hypothekenangelegenheiten den zu machenden Anforderungen nicht genügt, und daß dabei vielfach Fehler begangen werden, was dem Umstande zuzuschreiben ist, daß viele Grund- und Hypothekenbehörden und Grund= und Hypothekenbuchführer mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen noch nicht so, wie es sein sollte, sich bekannt und vertraut gemacht haben oder in den neuen, noch ungewohnten Formen sich nicht sogleich zurecht zu finden wissen. Zu Verhütung der hiervon zu besorgenden Nachtheile wird für die erste Zeit des Be- stehens der neuen Einrichtung des Grund= und Hypothekenwesens, so lange diese Einrichtung noch neu und ungewohnt ist, eine besonders genaue Beaufsichtigung der Untergerichte in die- sem Zweige der Justizverwaltung nothwendig. Da die Appellationsgerichte, zu deren Obliegenheiten nach § 4 des Gesetzes über die höheren Justizbehörden 2c. vom 2 Ssten Januar 1835 die Aufsicht über die Untergerichte im Allgemeinen gehört, jener zeitweiligen speciellen Beaufsichtigung der Grund= und Hypo- thekenbuchführung bei den Untergerichten ihrer Bezirke sich hinzugeben und vornehmlich die dazu erforderlichen öftern Localrevisionen zu veranstalten ohne Beeinträchtigung ihrer übri- gen Geschäfte nicht im Stande sein würden, so ist der Commission für Einrichtung der Grund= und Hypothekenbücher mit Allerhöchster Genehmigung bis auf weitere Bestimmung Auftrag zu Ueberwachung der Grund= und Hypothekenbuchführung bei den Untergerichten ertheilt worden, dergestalt, daß genannte Commission zu diesem Behufe Revisionen an Ort und Stelle vornehmen, vorgefundene formelle Mängel und Unregelmäßigkeiten, denen ab- geholfen werden kann, ohne daß dadurch bestehende Rechtsverhältnisse betroffen werden, so- fort selbst abstellen, von solchen widrigen Wahrnehmungen aber, welche ein Einschreiten der ordentlichen Justizaufsichtsbehörde erheischen, dem Bezirksappellationsgerichte Behufs weite- rer Entschließung Mittheilung machen möge.