* Gesch-und Verorduungsb lalt für das Königreich Sachsen, 121t# Stück vom Jahre 1848. „W 35) Verordnung wegen einer Abänderung der die Wahlen zur deutschen Nationalvertretung betreffenden Verordnung vom 10ten April 1848; vom 20sten April 1848. Wa., Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 2rc. 2c. 2c. finden zur Vermeidung von Minoritätswahlen für angemessen, die in §# 20 und 23 der Verordnung vom 10ten dieses Monats, die Wahl deutscher Nationalvertreter betreffend, ge- troffenen Bestimmungen dahin abzuändern, a) daß zur Erwählung eines zur Nationalvertretung Abgeordneten in der Regel die absolute Stimmenmehrheit erforderlich sei, die relative aber, und bei Stimmengleichheit das Loos nur dann erst entscheide, wenn bei zwei vorhergegangenen Abstimmungen eine absolute Stimmenmehrheit nicht zu erlangen war; b) daß bei dem Ausfalle des gewählten Abgeordneten, oder dessen längere Zeit an- dauernder Behinderung, nicht derjenige statt seiner eintrete, welcher nach ihm die meisten Stimmen hatte, sondern daß die Wahlmänner eines jeden Bezirks nach der Wahl des Ab- geordneten auch noch einen Stellvertreter ernennen, wegen dessen Wahl vieselben Bestimmun- gen gelten, wie für die Wahl des Abgeordneten. Demzufolge ist es auch nöthig, daß die Abstimmung der Wahlmänner nicht, wie es nach § 18 und 20 nachgelassen war, an mehreren Tagen nach einander erfolge, sondern daß sie zu einer für alle Wahlmänner des Bezirks übereinstimmend anberaumten Zeit stattfinde und die erscheinenden Wahlmänner, wegen der doppelten Wahl eines Abgeordneten und eines Stellvertreters, und der nach Befinden erforderlichen Wiederholung der Abstimmung, bis zum Schlusse der Wahlhandlung versammelt bleiben. 1848. 16