(59 ) ist, derselbe auch, besage der ferner beigefügten Ratificationsurkunde vom 13ten desselben Monats, die Genehmigung Sr. Majestät des Königs von Sachsen erhalten hat, und die Auswechselung dieser Urkunde gegen die von Sr. Majestät dem Kaiser von Oesterreich er- theilte Ratification am 10ten des laufenden Monats April erfolgt ist; so wird, Allerhöchstem Befehle gemäß, der gedachte Haupt-Grenz= und Territorial-Receß, nebst den dazu gehöri- gen Beilagen A und B, der in dessen XIXiten Artikel getroffenen Verabredung entsprechend, zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht. Dresden, am 1 #ten April 1848. Ministerium des Innern. Oberländer. Kuhn. Haupt-Grenz= und Territorial-Receß zwischen Sachsen und Oesterreich, geschlossen und unterzeichnet zu Dresden, am öten März 1848. Nechdem Seine Majestät der König von Sachsen 2c. 1c. 2. und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn und Böhmen tc. 2c. 4c. außerordentliche Commissare ernannt und bevollmächtigt hatten, um den zu möglichst voll- ständiger Purification Ihres Staatsgebietes bereits früher vereinbarten Austausch der darin enelavirten gegenseitigen Gebietstheile in Vollzug zu setzen und um die zur Beilegung der an der Sächsisch-Böhmischen Grenze obwaltenden Zweifel und Irrungen gepflogenen Vorver- handlungen einem befriedigenden Ende zuzuführen; so haben gedachte Commissare zunächst am 1 iten September 1845 eine Präliminal-Convention abgeschlossen, viese sodann soweit nöthig durch nachträgliche Vereinbarungen ergänzt und in einzelnen Puncten modificirt, auch die noch hervorgetretenen Ungewißheiten beseitigt und die sonst erforderlichen Bestimmungen fernerweit getroffen. Um nun alles was, den freundnachbarlichen Gesinnungen der hohen Contrahenten ge- mäß, zur Reglung der Grenzverhältnisse zwischen den beiden Staaten verabredet wurde, in eine gemeinschaftliche Staatsakte zusammenfassen zu lassen, haben Ihre Majestäten Allerhöchst Ihre außerordentlichen Commissare, nämlich Se. Majestät der König von Sachsen Allerhöchst Dero Geheimen Rath und Director der Ober-Rechnungs-Kammer auch Abtheilungsvorstand