( 82 ) Brücke gelegenen nur einige Quadratellen Fläche enthaltenden Wiesenflecks haben sich bei der Grenzrevision vom 23sten Oktober 1846 der Richter August Ferdinand Hiemann aus Deutsch-Einsiedel und der Gastwirth Carl Größl aus Böhmisch-Einsiedel dahin vereinigt, daß solcher des letztern anliegendem Grund und Boden zuwachse und es soll hiernach auch hier die Schweinitz die Landesgrenze bilden. &* 55. In Folge der nunmehr bei der Schweinitz anerkannten Gemeinschaftlichkeit des Grenzwassers haben die Stadtgemeinde Brür und die Herrschaft Neudorf-Eisenberg mit dem Rittergute Purschenstein über die Gemeinschaftlichkeit des Eigenthums an den über diesen Bach führenden Brücken und über die gemeinschaftliche Bau= und Unterhaltungspflicht in Betreff derselben bei der Verhandlung vom 2 Ssten Januar 1846 sich einverstanden. *56. Da bei der Grenzrevision vom 23 sten Oktober 1846 sich ergeben hat, daß zwischen Brürer Dominio und der sächsischen Staatswaldung die Schweinitz doppelte Arme bildet, welche es zweifelhaft machen könnten, zu welchem der beiderseitigen Gebiete das zwi- schenliegende Land gehöre; so ist der Grundsatz angenommen worden, daß überall, wo bei mittlerem Wasserstande die Schweinitz nur ein Bette bildet, dessen Mitte als die Landesgrenze ausschließlich anzunehmen sei. Ueber die hiernach nur an drei Punkten verbliebenen wirkli- chen Inseln auf der Strecke zwischen dem § 49 unter A. erwähnten Wassertheiler oberhalb Einsiedel und dem Einfalle der Mittelschweinitz ist die Vereinigung dahin erfolgt, daß die mittlere größere an Böhmen, die beiden kleinern an Sachsen fallen, so daß bei jener der zu- nächst nach Sachsen, bei dieser der zunächst nach Böhmen gelegene Arm der Schweinitz die Grenze mache. An der Grenze zwischen dem Erzgebirg'schen und dem Leitmeritzer Kreise. § 57. Da der die Grenze tragende Wernsbach bei den Grenzsteinen No. 107 und 108, dlterer Bezeichnung, durch Ueberschwemmung seinen ursprünglichen Lauf verändert und ein kleines Stück Land von der böhmischen Seite auf die sächsische gewiesen hat; so ist man bei der Grenzrevision vom 7ten Oktober 1846 übereingekommen, daß das verlassene Bett des Bachs durch Ausräumen in den vorigen Stand gesetzt und die alte Grenzlinie wieder hergestellt werde. . #58. Von dem an dem Wernsbach — bei den Rainsteinen No. 112 und 115 äl- terer Bezeichnung — durch Ausreißen des Bachs gebildeten drei kleinen Inseln fallen, in Genehmigung der commissarischen Vereinigung vom Z3ten Juni 1830, die zwei kleinern an Böhmen, die größere aber an Sachsen, so daß bei der in der Mitte liegenden größern der rechte, bei den zwei kleinern der linke Arm des Bachs die Grenze bildet. §&* 59. Die unterm 4ten Juni 1830 commissarisch getroffene Uebereinkunft, daß da, wo die Flöhe von den Wiesengrundstücken der böhmischen Unterthanen Franz Panzner und