(94 ) oder Verdämmungsbau geführt werden. Derlei Besichtigungen sind, wenn sie angesucht werden, stets mit thunlichster Beschleunigung vorzunehmen, hierzu alle Interessenten vorzu- laden und wegen ihrer Zustimmung oder etwaigen Einwendungen zu vernehmen. Den Grenz- behörden wird es obliegen, in wichtigeren und insbesondere allen jenen Fällen, wo die Hoheitsrechte in Berührung kommen, den Gegenstand den höheren Behörden zur Entscheidung vorzulegen. Bei der Erledigung solcher Gegenstände soll als Regel gelten, daß dergleichen Veränderungen oder neue Anlagen nur in so fern gestattlich sind, als dadurch die Landes- grenze nicht verrückt, oder verrückt zu werden bedroht, die Wirkung der schon bestehenden Wasserwerke nicht gehemmt oder geschwächt, nicht für andere Anrainer die Gefahr von Ueber- fluthung und Abschwemmung ihrer Grundstücke oder von Uferbeschädigungen herbeigeführt, und überhaupt Niemand gegen seinen Willen in seinen Rechten beeinträchtiget, oder an der hergebrachten, fremden Rechten unnachtheiligen Benutzungsart des Bachwassers gehindert wird. Wenn eine solche neue Anlage oder Aenderung des früheren Bestandes gehörig be- williget worden ist, so hat die zuständige öffentliche Behörde des Ufers, an welchem selbe vorgenommen werden will, darüber zu wachen, daß die Ausführung genau nach Maaßgabe der Bewilligung stattfinde. & 7. Sollte das eine oder das andere der Grenzgewässer gegenwärtig oder in der Folge beschifft werden können, so haben die Unterthanen beider Regierungen die in den einen wie in den andern Staaten wegen der Zeit und der Stellen, wann und wo Fahrzeuge an den Ufern der Grenzgewässer anlegen, vor Anker gehen, Waaren aufnehmen und ausladen dürfen, bestehenden Vorschriften auf das Genaueste zu beobachten. § 8. Beide Hohe Regierungen werden, nach Maaßgabe der in ihren Ländern bestehen- den gesetzlichen und baupolizeilichen Vorschriften, für die nöthige Reinigung der Grenzbäche und Erhaltung der Ufer sorgen. Es versteht sich übrigens von selbst, daß bei nicht durch reine Elementar-Einwirkungen entstandenen Beschädigungen fremder Ufer und Wasserwerke dem zu Schaden Gekommenen der Anspruch auf Entschädigung und Wiederherstellung des vorigen Standes gegen denjenigen zusteht, durch dessen Veranlassung selbe entstanden sind; ferner versteht sich von selbst, daß muthwillige, vorsätzliche Verletzungen fremden Gutes der Behandlung nach den Strafgesetzen unterliegen. § 9. Sollte der Fall sich ergeben, daß durch Anschwemmung größerer oder kleinerer Erdtheile der Lauf des Grenzwassers sich ändert; so soll dasselbe dennoch fortwährend die Landesgrenze bilden, und die an ein Ufer angeschwemmten Erdtheile, unbeschadet eines von einem Privaten etwa nachzuweisenden Entschädigungsanspruchs, dem Landes= und Privat- Territorium zuwachsen, an welches selbe angeschwemmt wurden. *ä10. Entsteht durch allmäliges Anspülen, durch gewaltsame Avulsion, durch Aus- trocknung des Gewässers, oder durch die Aenderung seines Laufes eine Insel in der Mitte