( 95) eines Grenzbachs; so sind die Eigenthümer der längs derselben an den Ufern liegenden Grund- stücke ausschließend befugt, den innerhalb der Hoheitsgrenze ihres Landes fallenden Theil der Insel sich zuzueignen und nach Maaß der Länge dieser Ufergrundstücke unter sich zu theilen, in welchem Falle die Grenze der beiderseitigen Landeshoheit auf der Insel durch die Grenzen der eben besprochenen Zueignung und beziehungsweise Theilung bestimmt wird. Liegt aber die ent- standene Insel ganz innerhalb der Grenzlinie des einen Landes; so haben die Eigenthümer des näheren Ufers allein darauf Anspruch und theilen sie nach dem angegebenen Maaßstabe nur unter sich. Dem etwa nachweisbaren früheren Eigenthümer der zu einer Insel gewordenen Landtheile bleiben die Entschädigungs-Ansprüche vorbehalten. & 11. Bei gewaltsamen Durchrissen, wodurch eine ganz neue Strombahn gebildet, mithin der alte Lauf eines Grenzbaches durchaus verändert wird, ist sofort den beiderseitigen Grenzbehörden davon Anzeige zu erstatten. Selbe haben die Sache an Ort und Stelle zu untersuchen, und entweder durch Wiederherstellung des alten Laufes mittelst angemessener Baue, oder sonst dahin zu reguliren, daß der fragliche Bach, soviel immer thunlich, fort- während die Landes= und Privatgrenze bilde. Sollte dieß nicht thunlich sein, so werden gedachte Behörden unverzüglich Sorge tragen, daß längs der Mitte des früheren Wasserbettes sogleich Grenzmarken gesetzt, oder Gräben gezogen werden, damit der Lauf der belderseitigen Landesgrenze fortwährend ersichtlich bleibe. Von ihren Anordnungen und deren Erfolge haben sie den ihnen vorgesetzten Behörden „Bericht zu erstatten, die Kosten aber beide Theile zu tragen. & 12. Die in den §§ 1, 2 und 3 der gegenwärtigen Convention hinsichtlich der Grenzbäche aufgestellten Grundsätze finden auch auf die über diese Bäche führenden Brücken und Stege ihre Anwendung. Insofern derlei Brücken und Stege gemeinschaftlich von den beiderseitigen Unterthanen benutzt werden, sind selbe auch auf gemeinschaftliche Kosten herzu- stellen und zu erhalten, es sei denn, daß hierüber ein anderes Uebereinkommen bereits be- stehe oder in der Folge zu Stande komme. §+ 13. Gegenwärtige Uebereinkunft wird den beiderseitigen Allerhöchsten Höfen zur Ratification vorgelegt werden. Zu dessen Urkunde haben die bevollmächtigten Commissäre diese Convention unterzeichnet und besiegelt. Dresden, den zwölften Oktober Eintausend Achthundert Sechs und Vierzig. — 0. M. Günther, Freiherr von Pflügl, « koͤnigl. saͤchs. bevollmaͤchtigter k. k. österreich. bevollmächtigter Commissar. — Commissär. 1848. 22