(98 ) gemessen erscheinen werde, hinsichtlich der nach Punct 1 und 2 vorstehend angeordneten Vor- auserhebung bei den künftig zu entrichtenden Steuern eine Ausgleichung Statt finden zu lassen. Unser Finanzministerium ist mit Ausführung dieser Verordnung beauftragt. Gegeben zu Dresden, am 25sten April 1848. Friedrich August. D. Alerander Karl Hermann Braun. D. Ludwig Karl Heinrich v. d. Pfordten. Robert Georgi. Martin Oberländer. Carl Friedrich Gustav von Oppell. Letzte Absendung: am 6ten Mai 1848.