Gesch-und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, 14,6# Stück vom Jahre 1848. —W 39) Verordnung, die Schätzung für eine außerordentliche Einkommensteuer betreffend: vom 27 sten April 1848. Friedrich August, von GOTTES# Gnaden König von Sachsen rc. 2c. 2c. In der Absicht, die bei den drängenden Umständen der Gegenwart dem öffentlichen Wohle darzubringenden Opfer, mit möglichster Schonung der Unbemittelten, nach der wirklichen und allseitigen Beitragsfähigkeit eines jeden Staatsangehörigen zu bemessen, zugleich aber um die künftige Vertheilung der persönlichen directen Staatslasten überhaupt lediglich nach diesem Maaßstabe anzubahnen, haben Wir auf Antrag Unsers Finanzministeriums beschlossen, der bevorstehenden Ständeversammlung ein Gesetz über außerordentliche Besteuerung des Einkommens vorlegen zu lassen. Indem aber die für eine außerordentliche Einkommensteuer anzunehmenden Grundsätze wie die Erhebung und Höhe der Steuer selbst der Vereinbarung Unserer Regierung mit den Ständen vorbehalten bleibt, beabsichtigen Wir die für deren Ausführung erforderlichen um— fänglichen Vorbereitungen sofort dergestalt treffen zu lassen, daß dieselbe alsbald nach erfolg— ter ständischer Zustimmung ins Leben treten könne, und verordnen deshalb auf Grund § 88 der Verfassungsurkunde hierdurch wie folgt: § 1. Das Einkommen sämmtlicher Bewohner und juristischer Personen des Königreichs, ohne Unterschied ob dasselbe aus dem In= oder Auslande bezogen wird, ist unverweilt einer Schätzung zu unterwerfen. &2. Ausgenommen von der Schätzung ist allein das Einkommen a) der Staatsanstalten, Kuchen, sowie frommen und milden Stiftungen und der Lan- desuniversität; 1848. 23