(110 ) II. Besondere Vorschriften für diejenigen Städte, für welche nächst dem Ortsausschusse auch Abtheilungsausschüsse bestehen. Beruf des Orts- 8 49. Der Beruf des Ortsausschusses in Städten, wo neben demselben auch Abthei— zusschuse da- lungsausschüsse bestehen, ist nicht die Abschätzung der einzelnen Ortsbewohner, sondern die " Aufstellung und Aufrechthaltung allgemeiner Grundsätze und die Leitung der Abtheilungs- ausschüsse zu Vermeidung eines ungleichmäßigen Verfahrens unter denselben. Beruf der Ab- § 50. Die Abschätzung der einzelnen Ortsbewohner liegt lediglich den Abtheilungs- theilungsaus= ausschüssen ob. An dieselben sind daher auch die in Folge der Aufforderung § 33 einge- schusse henden Erklärungen zu verweisen. Abordnung & 51. Nach Ausführung der § 32, 33 und 34 ertheilten Bestimmungen ordnet der de Rn Ortsausschuß zu jedem Abtheilungsausschusse der Stadt Eines seiner Mitglieder ab, welches - fen. an den Verhandlungen und Abstimmungen des Abtheilungsausschusses wie jedes andere Mit- glied des letztern Theil nimmt, vorzugsweise aber auf die Einhaltung der bei dem Ortsaus- schusse vereinbarten Grundsätze zu sehen hat. Entscheidung * 52. Entstehen bei den Abtheilungsausschüssen Zweifel und Widersprüche hinsichtlich von Zweifeln allgemeiner Schätzungsgrundsätze, so werden solche an den Ortsausschuß zur Entscheidung 9 Widerspri= solch · *, chen. gebracht, welcher zu diesem Behufe vollständig wieder zusammentritt. Berufung an §53. Findet auf dem § 52 angedeuteten Wege eine Erledigung nicht Statt, so ist den Hauptaus= auch hier nach § 32 am Schlusse zu verfahren. schuß. III. Besondere Vorschriften für die Schätzung der verschiedenen Arten Schätzungs- des Einkommens. rolle. 8 54. Der Schaätzung ist das unter B. anliegende Formular der Schaͤtzungsrolle zum Grunde zu legen. Wer daraus 8 55. Aus der Schaͤtzungsrolle bleiben die nach § 2 der Allerhöchsten Verordnung hinwegzulassen. vom heutigen Tage von der Schätzung überhaupt ausgenommenen Personen hinweg. Ginkommen bis 56. Diejenigen Einwohner des Gemeindebezirks, deren jährliches Einkommen, ohne 00 Thaler. A## zug des Unterhalts für sie selbst und ihre Familie 200 Thaler nicht übersteigt, bleiben aus der Schätzungsrolle ebenfalls hinweg und unterliegen einer näher eingehenden Schätzung nicht. Eintrag der Ab- §57. In der Schätzungsrolle sind zunächst unter der gehörigen Nummer des Brand- zuschätzenden. catasters die Mitglieder des Gemeindebezirks, sowie Ehefrauen und Unmündige, insofern die- selben eigenes Einkommen besitzen, jedoch unter Ausschluß der § 55 und 56 gedachten Per- sonen, mit ihren Namen, auch mit Angabe ihres Berufs und Gewerbes unter No. I. und II. aufzuführen.