(112 ) tende Nutzungen bei der Grundsteuer unberücksichtigt geblieben sind und deshalb unter III. 1 neben der § 62, 1 gedachten Grundrente namentlich die Nutzung des in der Land- wirthschaft angelegten Betriebscapitals, des Inventariums rc., sowie ferner die Obstnutzung, Jagd= und Fischereinutzung u. dergl. m. hier berücksichtigt werden muß. Der durchschnittliche Ertrag dieser Gegenstände ist der nach § 63 gefundenen Grundrente hinzuzurechnen und mit derselben in Einem Gesammtbetrage in Ansatz zu bringen. Ist die Landwirthschaft oder sind die Nebennutzungen vorgedachter Art verpachtet, so ist nur das Einkommen ihres Eigenthümers unter III. 1, das des Pachters aber unter III. 7 ber Schätzungsrolle aufzuführen (vergl. § 72). Andere, nicht landwirthschaftliche, aber mit einer dinglichen Gerechtigkeit verbundene Gewerbe, z. B. Bader-, Back-, Gast-, Feldmeistereigerechtsame, gehören überhaupt nicht hierher, sondern unter III. 7 der Schätzungsrolle. Trockne Zinsen und Geldgefälle sind hierunter ebenfalls nicht begriffen, sondern kom- men unter III. 3 in Ansatz (vergl. § 69). Fortsetzung. #65. Von dem hiernach für die Spalte III. 1 sich ergebenden Schätzungsbetrage sind die Zinsen der, da nöthig nach Ausweis der Käufe oder Hypothekenbuchsauszüge auf den hierher gehörigen Grundstücken hppothekarisch haftenden Schulden, die Zinsen anderer persönlicher Schulden des Eigenthümers aber nur dann in Abzug zu bringen, wenn derselbe außer dem Grundeigenthume kein anderes Einkommen besitzt. Bezieht der Grundeigenthümer noch ein anderes Einkommen, so find die Zinsen der zuletzt gedachten Schulden von diesem in Abzug zu bringen. 2) Von Gebäu- §66. Das unter III. 2 aufzuführende Einkommen von Gebäuden ist ebenfalls den. nach der für die Grundsteuer erfolgten Schätzung in der § 63 vorgeschriebenen Maaße zu ermitteln. Fortsetzung. §* 67. Von dem hierdurch gefundenen Schätzungsbetrage sind nicht allein die von dem Hausbesitzer zu entrichtenden Schuldzinsen nach Maaßgabe § 65, sondern auch die Mieth- zinsen der bei der Schätzung nicht vermietheten, aber vermiethbaren und vom Hausbesitzer nicht selbst benutzten Räume, und zwar im Verhältnisse zum Schätzungsbetrage des ganzen Gebäudes, in Abzug zu bringen. Fortsetzung. §68. Für Gewerbsräume, welche wegen Stillstand des Geschäfts nicht benutzt wer- den, ist an Grundrente dem Eigenthümer derselben etwas überhaupt nicht in Ansatz zu bringen. 3) Von Capi- § 69. Unter III. 3 der Schätzungsrolle sind die Zinsen und Dividenden von talien. hypothekarisch oder nur handschriftlich versicherten Capitalien, von Staatspapieren, Actien und anderen Obligationen, sowie die am Grundbesitze haftenden Geld= oder Natural- gefälle — letztere nach ihrem Geldwerthe — und trocknen Zinsen, Dividenden von