(□ 115) unerledigten Widersprüche anlangt, so ist, insoweit solche von dem Ausschusse nachträglich erledigt werden, hierüber baldigst Anzeige zur Bezirkssteuereinnahme zu erstatten. & 80. Diejenigen Einwendungen, welche durch den Ortsausschuß nicht erledigt wer- den können, sind dem Hauptschätzungsausschusse in tabellarischer Form nach Maaßgabe der Beilage C. zur Entscheidung anzuzeigen. Der Hauptausschuß wird von der erfolgten Ent- scheidung die Bezirkssteuereinnahme in Kenntniß setzen. C. Beausfsichtigung der Schätzung. 8 81. Zur Beaufsichtigung der Einkommenschätzung sind nachbenannte Behörden und Beamte berufen: I. der Hauptschätzungsausschuß. §# 22. Für die möglichste Gleichförmigkeit des Verfahrens und die Beobachtung über- einstimmender Grundsätze in der Schätzung selbst hat der Hauptschätzungsausschuß zunächst insoweit Sorge zu tragen, als ihm hierzu in Folge an ihn gelangender Berufungen oder Be- schwerden Veranlassung gegeben wird (vergl. § 32, 44, 53, 80, 87, 90). § 83. Abgesehen von den § 82 gedachten Fällen bleibt es dem Hauptausschusse un- benommen, die zu Abstellung von Ungleichheiten in dem Verfahren oder in der Schätzung selbst von ihm angenommenen allgemeinen Grundsätze von Zeit zu Zeit zur Nachachtung für die Orts= und Abtheilungsausschüsse öffentlich bekannt zu machen. II. Die Beamten der directen Abgabenverwaltung. 1) Die Bezirkssteuereinnehmer und deren Hülfsbeamte. § 84. Das Finanzministerium wird zur Unterstützung und Erleichterung des Abschätz- ungsgeschäfts, namentlich auf dem Lande, die Bezirkssteuereinnehmer anweisen, sich persön- lich in die Orte ihrer Bezirke zu verfügen und sich mit den Abschätzungsausschüssen zu ver- nehmen, denselben, insoweit nöthig, Aufklärungen zu ertheilen und überhaupt mit ihrem Rathe soweit möglich beizustehen (§ 59). An der Abschätzung selbst werden dieselben jedoch in keinem Falle Theil nehmen. § 85. Da die Zahl der Bezirkssteuereinnehmer nicht ausreicht, um alle Orte des plat- ten Landes durch sie auf diese Weise zu unterstützen, so wird das Finanzministerium den Be- zirkssteuereinnehmern für dieses Geschäft noch Hülfsbeamte beigeben und solche mit der § 84 gedachten Anweisung versehen. s#86. Jeder Hülfsbeamte gedachter Art wird sich bei dem betroffenen Schätzungsaus- schusse durch die ihm Seiten des Finanzministeriums ertheilte offene Auftragsverordnung, welche den Steuerbezirk bezeichnet, für welchen der Erstere beauftragt ist, ausweisen. 1848. 25 Entscheidung durch den Hauptschätz- ungsausschuß. Ausfsichtsbe- hörden. Fortsetzung. Hülfsbeamten. Fortsetzung.