Fortsetzung. Fortsetzung. Forts etzung. (116) § 87. Die § 84 und 85 gedachten Aufsichtsbeamten werden die von ihnen gemach- ten Wahrnehmungen und etwaige Mängel der Ausführung zur Kenntniß des Hauptschätzungs- ausschusses bringen. § 88. Die Schätzungsausschüsse haben sich jedoch, unerwartet der in Vorstehendem 8 84 bis 86 beabsichtigten Unterstützung derselben, der Ausführung des Schätzungsgeschäfts ohne weitere Veranlassung zu unterziehen. 2) Die Kreissteuerräthe. § 89. Die Beaufsichtigung und Unterstützung der Schätzung vorzugsweise in größern Städten, sowie die obere Aufsicht auf dieselbe überhaupt, liegt endlich den Kreissteuerräthen, und zwar jedem derselben innerhalb des ihm untergebenen Steuerkreises ob. * 90. Dieselben werden sich, um dem Ziele einer gleichmäßigen Schätzung möglichst nahe zu kommen, in fortwährender Kenntniß von dem Geschäftsgange erhalten und sich zu diesem Zwecke auch mit dem Hauptschätzungsausschusse in die erforderliche Vernehmung setzen. Kosten= und Stempelfrei- heit. Vergütung für die Ausschuß- mitglieder. Fortsetzung. Formulare. Portofreiheit. D. Kosten der Schätzung. 91.Sä.shtche Obrigkeiten und Steuerbehörden haben die Angelegenheiten der Einkommenschätzung, insoweit es sich dabei nicht um unbegründet erfundene Berufungen oder Straffälle (vergl. & 47) handelt, von Amtswegen zu behandeln und daher kosten= und stem- pelfrei zu lassen. § 92. Die gewählten Mitglieder der Schätzungsausschüsse sind, insofern sie es nicht vorziehen, das ihnen durch das Vertrauen ihrer Mitbürger übertragene Ehrenamt unentgeld- lich zu führen, berechtigt, die § 18 der Allerhöchsten Verordnung vom heutigen Tage ge- dachte Vergütung in Anspruch zu nehmen. Dieselbe ist solchenfalls durch den Ausschuß vorzuschlagen und durch die Obrigkeit festzustellen. 93. Do derartige Vergütungen vorschußweise aus der Staatscasse bestritten werden, so hat jeder Ausschuß dieselben einzeln verzeichnet der betroffenen Bezirkssteuereinnahme an- zuzeigen und deren Erstattung sich zu gewärtigen. & 94.Die für die Schätzung vorgeschriebenen Formularien werden jedem Ausschusse auf Verlangen von der Bezirkssteuereinnahme kostenfrei verabfolgt werden. 95. Alle Sendungen in Angelegenheiten der Schätzung sind vom Postporto befreit. Dieselben sind mit einem Amts= oder Gemeindesiegel zu verschließen und als „die Einkom- menschätzung betreffend“ zu bezeichnen. Dresden, am 27sten April 1848. Finanz-Ministerium. Georgi. Koelz.