(129 ) G41) Verordnung, die Wahl der Orts-Schätzungsausschüsse in kleinen Landgemeinden betreffend; vom öten Mai 1848. D. an das Finanzministerium Anfragen darüber ergangen sind, in welcher Weise mit der Wahl der für die allgemeine Schätzung des Einkommens zu bestellenden Ortsausschüsse in Gemeinden zu verfahren sei, welche nicht mehr als 25 ansässige Mitglieder zählen; so wird hierdurch verordnet, daß auch in dem hier fraglichen Falle in Gemäßheit § 54 der Land- gemeindeordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1838, Seite 444) an die Stelle des Gemeinderaths die dort vorgeschriebene Gemeindeversammlung tritt. Der Gemeindevorstand hat daher in den vorgedachten Orten diese Gemeindeversammlung alsbald zu veranstalten, letztere aber 6 Ausschußmitglieder und ebensoviel Stellvertreter aus den angesessenen und unangesessenen Mitgliedern der Gemeinde zu wählen, sowie im Uebrigen nach § 16 bis 25 der die Ausführung einer allgemeinen Schätzung des Einkommens be- treffenden Verordnung vom 27 sten vorigen Monats zu verfahren. Dresden, am öten Mai 1848. Finanz-Ministerium. Georgi. Koelz. 42) Verordnung, die bisher zum Vertriebe gewisser außerhalb der deutschen Bundesstaaten erschie- nenen Schriften erforderlich gewesene besondere Erlaubniß betreffend; vom 1sten Mai 1848. D. die § 28 der Verordnung vom öten Februar 1844, die Angelegenheiten der Presse betreffend, enthaltene Vorschrift, daß es zum Vertriebe von Zeitschriften oder andern nicht 1848. " 28