( 132,) 44) Verordnung, die Wahl der Orts-Schätzungsausschüsse auf dem Lande betreffend:; vom LIten Mai 1848. Ooschon es in der Absicht des Finanzministeriums liegt, die Ortsausschüsse für die allge- meine Schätzung des Einkommens auf dem Lande aus einer verhältnißmäßig stärkeren Zahl von Mitgliedern bestehen zu lassen als in den Städten; so hat sich voch ergeben, daß die Gemeinderäthe mancher Orte so zahlreich sind, daß mit Rücksicht auf § 16 der die Aus- führung der Schätzung betreffenden Verordnung vom 27 sten vorigen Monats jene Ausschüsse in manchen Fällen überflüssig stark besetzt sein würden und das Finanzministerium verordnet deshalb wie folgt: # 1. In Orten, wo die Landgemeindeordnung eingeführt ist und der Gemeinde= oder beziehendlich Stadtrath einschließlich des Vorstands und der Gemeinde-Aeltesten aus mehr als 6 Personen besteht, treten anstatt des § 16 unter 1 der angezogenen Verordnung ge- dachten ganzen Gemeinderaths ohne Unterschied nur 3 bis höchstens 6 durch Wahl des Ge- meinderaths zu bestimmende Mitglieder desselben in den Abschätzungsausschuß. § 2. Im Einklange mit § 16, à4 und § 19 daselbst wählt hiernach die Gemeinde noch ebensoviel andere, gleichviel ob dem Gemeinderathe angehörige oder nicht angehöbrige Gemeindemitglieder zu Ausschußpersonen. # 3. Denzjenigen Gemeinden, in denen der Ausschuß bereits in der § 16 der angezoge- nen Verordnung vorgeschriebenen Weise zusammengesetzt ist, bleibt es unbenommen, bei die- ser Zusammensetzung des Ausschusses zu beharren oder die Zusammensetzung desselben in vorstehender Weise abzuändern. Dresden, am 1 iten Mai 1848. Finanz-Ministerium. Georgi. Koelz.