( 133 ) „ 45) Verordnung, die pünctliche Einziehung der Steuern betreffend; vom LIten Mai 1848. Ooschon das Finanzministerium wohl mit Recht erwarten kann, daß in einer Zeit, wo die außerordentlichen Bedürfnisse der Staatscasse allen Staatsangehörigen die pünctliche Abfüh- rung ihrer Steuerbeiträge zur angelegentlichsten Pflicht machen, alle wohlmeinenden Steuer- pflichtigen das Erwachsen von Steuerresten zu vermeiden von selbst bemüht sein werden; so findet sich das unterzeichnete Ministerium dennoch bewogen, die Steuerbehörden hierdurch noch besonders zu pünctlicher Einziehung der fälligen und beziehendlich vorauszuzahlenden Steuerbeiträge zu veranlassen. Zugleich werden diese Behörden hierdurch angewiesen, bei etwa eintretenden in Säumig- keit und nicht in nachweislicher Zahlungsun fähigkeit begründeten Resten unverweilt zu Ein- leitung der in den Gesetzen vorgeschriebenen nachdrücklicheren Maaßregeln zu verschreiten oder nöthigen Falls der vorgesetzten Behörde baldigst Anzeige zu erstatten. Endlich findet das Finanzministerium bei gegenwärtigem Anlasse noch daran zu erinnern für angemessen, daß nach §67 des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes vom 24 sten Decem- ber 1845 Reclamationen und Recurse gegen die Ansätze und die Einbringung der Gewerbe- und Personalsteuerbeiträge keine Suspensipkraft haben und daher die Einziehung dieser Steu- ern, der noch schwebenden Entscheidung über jene Rechtsmittel ohnerachtet und vorbehältlich der später möglicher Weise noch eintretenden Abänderung und Zurückerstattung, keinen Auf- schub erleidet. Alle Behörden und Steuerpflichtigen, welche es angeht, haben sich hiernach gebührend zu achten. Dresden, am 1 #ten Mai 1848. Finanz-Ministerium. Georgi. Koelz. —W 460) Verordnung, die Verbindungsbahn zwischen den Leipziger Bahnhöfen und deren Richtung betreffend; vom 29sten April 1848. Nadem die Erbauung einer Eisenbahn zur Verbindung der in Leipzig gelegenen Bahnhöofe der Sächsisch-Bayerschen Staatseisenbahn und der Leipzig-Dresdener und Magdeburg-