(137) Zu dessen Beurkundung ist dieses Bestätigungsdeecret ertheilt, oon Uns eigenhändig vollzogen und mit dem Königlichen Siegel bedruckt worden. Dresden, den 1 7ten Mai 1848. Friedrich August. D. Alerander Karl Hermann Brann. Martin Oberländer. Statuten der Leipziger Vorschußbank. Se. Majestät, der König Friedrich August, haben auf Vortrag der Königlichen hohen Ministerien des Innern, der Justiz und der Finanzen, zu Abhülfe des allgemein herrschenden Geldmangels und zur Wiederbelebung, sowie Hebung des Handels und der Gewerbe, der Stadt Leipzig die Errichtung einer Vorschußbank und zwar in der Eigenschaft einer städtischen Leihanstalt, welche zwar getrennt von der übrigen städtischen Verwaltung dennoch ein städtisches Institut ist und juristische Persönlichkeit hat, allergnädigst gestattet, als weshalb folgende statutenmäßige Bestimmungen genehmigt worden sind. 1. Der Gesammtumfang der städtischen Vorschußbank ist zur Zeit auf 500,000 Thaler festgesetzt und es werden bis zu diesem Betrage au porteur lautende Schuldscheine in Appoints von 50, 100 und 500 Thalern ausgefertigt, welche als öffentliche Ereditpapiere der Vindication nicht unterliegen. 2. Für die von der Vorschußbank bei ihrer Geschäftsführung übernommenen Verbind- lichkeiten leistet die Stadtgemeinde Leipzig als Principalschuldnerin Sicherheit. 3. Die Verwaltung der Vorschußbank ist einem aus Mitgliedern des Stadtraths, der Stadtverordneten und des Handels= sowie Gewerbstandes erwählten Comité von Sechszehn Personen übertragen, bei welchem jederzeit ein Mitglied des Stadtraths, als dessen Bevoll- mächtigter, den Vorsitz hat. Diesen tritt ein Buchhalter und Geschäftsführer unter dem Namen eines „Bevollmächtigten“ hinzu. 4. Die vorerwähnten Schuldscheine werden von einem Mitgliede des Stadtrathes und einem verpflichteten Comitemitgliede, sowie von dem ebenfalls verpflichteten Bevollmächtigten der Vorschußbank vollzogen. 5. Alle von der Vorschußbank gehörig (wie vorstehend bemerkt) vollzogene Urkunden und Schriften, deren Bücher und die daraus entnommenen Ertracte gelten als öffentliche Urkunden. 6. Gegenstände, auf welche Vorschüsse in der Regel gegeben werden, sind: a) Produkte, mit Ausnahme von Bau= und Brennmaterialien, auch mit Ausschluß von Getreide, b) fabricirte, der Mode nicht wesentlich unterworfene Waaren, I) sächsische Staatspapiere und Leipziger Stadtobligationen,