139 ) Gesetz und Vew#nungeblal für das Königreich Sachsen, LStes Stück vom Jahre 1848. 49) Verordnung, das Verfahren von Amtswegen in den innenbenannten Sachen betreffend; vom Aten Juni 1848. Den Justizministerium ist bekannt geworden, daß einzelne Gerichtsbehörden, in der Er- wartung, daß binnen Kurzem eine Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen Verfolgung der mittelst der Presse verübten Vergehungen eingeführt werde, Anstand genommen haben, wegen solcher Vergehungen und insonderheit derjenigen, welche nach Art. 84 und 94 des Criminal- gesetzbuchs zu beurtheilen sein würden, Amtswegen mit der Untersuchung zu verfahren. Da nun aber zur Zeit noch der Untersuchungsproceß gesetzlich besteht, und die Justizpflege bis zu einer hierunter zu treffenden Aenderung keine Unterbrechung erleiden darf, so werden sämmt- liche Untersuchungsbehörden an ihre Verpflichtung erinnert, wegen aller Vergehungen, die nicht nach den speciellen Bestimmungen des Criminalgesetzbuchs nur auf Antrag eines Bethei- ligten oder einer Behörde zur Untersuchung und Bestrafung zu ziehen sind, mithin auch wegen der obgedachten, mögen dieselben nun vermittelst der Presse, in öffentlichen Versamm- lungen und Vereinen, oder auf irgend eine andere Weise verübt worden sein, Amtswegen einzuschreiten. Zugleich werden die Appellationsgerichte zu gehöriger Aufsichtsführung in dieser Beziehung hiermit angewiesen. Dresden, den aten Juni 1848. Ministerium der Justiz. D. Braun. Manitius. 1848. 31