Gesetz-und Verordnungsblaft für das Königreich Sachsen, 20 |tes Stück vom Jahre 1848. —33) Verordnung, die Dienstlisten bei den Königlichen Untergerichten betreffend; vom zten Juli 1848. IJ. Betreff der durch Rescript vom 20sten Juni 1810 (Cod. Aug. III. Fortsetz., II. Band, Seite 28) eingeführten Dienstlisten bei den Königl. Untergerichten wird mit Allerhöchster Genehmigung hiermit Folgendes verordnet: 1. Die von den Vorständen der Königl. Untergerichte alljährlich abzufassenden Dienst- listen über das ihnen untergebene Gerichtspersonal an Actuarien, Protocollanten, Accessisten, Registratoren und Copisten sind künftig nicht bei dem Amtshauptmanne des Bezirks, sondern unmittelbar bei dem vorgesetzten Appellationsgerichte von den Gerichtsvorständen mittelst Be- richts einzureichen. Eine Concurrenz der Amtshauptleute bei Einreichung der Dienstlisten findet nicht weiter Statt, und es kommt sonach in Wegfall, was in dieser Beziehung im angeführten Reseripte vom 20sten Juni 1810, 8 3, 4, 5, ferner in der Verordnung vom 2 Ssten März 1835, die Ausführung der Gesetze vom 2 Ssten Januar 18353 betreffend, §s unter 1 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite 214), und in der durch Verordnung vom 27 sten September 1842 bekannt gemachten revidirten Generalin- struction für die Amtshauptleute § 6 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1842, Seite 179) bisher vorgeschrieben war. 2. Die Einsicht der Dienstlisten vor deren Einreichung bei dem Appellationsgerichte soll den darin aufgeführten Subalternen von den Gerichtsvorständen nicht vorenthalten wer- den. Die bisherige Geheimhaltung der Dienstlisten fällt also insoweit weg. Dresden, am 3ten Juli 1848. Ministerium der Justiz. D. Braun. Manitius. 1848. 33