(146 ) —54) Verordnung, die Sächsisch-Böhmische Staatseisenbahn betreffend; vom 15ten Juli 1848. Jn Uebereinstimmung mit der für die Sächsisch-Bayersche Staatseisenbahn durch die Be- kanntmachung und Verordnung vom Asten April 1847 und Verordnung vom 1sten Mai 1847 (Gesetz= und Verordnungsblatt desselben Jahres, Seite 66 und 78) geordneten Ver- waltung wird die gesammte Verwaltung bei der Sächsisch-Böhmischen Staatseisenbahn vom 1sten August dieses Jahres an einer dem Finanzministerium unmittelbar untergebenen Be- hörde übertragen, welche in Dresden ihren Sitz hat, und innerhalb des ihr angewiesenen Geschäftskreises, unter der Vollziehung: „Königliche Direction der Sächsisch-Böhmischen Stgatseisenbahn"“ das Erforderliche an die betreffenden Unterbehörden zu verfügen und sonst zu besorgen hat. Mit Vorbehalt der dem Finanzministerium selbst zustehenden obersten Leitung und Be- aufsichtigung des Staatseisenbahnwesens liegt dieser Direction die unmittelbare Leitung des gesammten Baues und Betriebes bei ernannter Bahn und die Erledigung sämmtlicher, dabei einschlagender reinen Verwaltungssachen, sowie die Entscheidung der dahin gehörigen Ver- waltungsstrafsachen in erster Instanz ob, und ist derselben das für die Hauptverwaltung erforderliche Büreau-, Cassen= und Rechnungspersonal beigegeben. Unter der ernannten Behörde steht dem Bahnbetriebe im Allgemeinen der Betriebs-Oberinspector Lor. Für den Bahnhofsdienst ver einzelnen Stationen auf der, dem Betriebe zunächst über- gebenen Strecke bestehen Königliche Eisenbahnämter zu Dresden und Pirna. Jedem Bahnamte ist ein Bahnhofsinspector vorgesetzt, welchem das erforderliche Dienstpersonal beigegeben ist. Die Verwaltung des Bahnamtes Dresden ist bis auf Weiteres mit dem Hauptbüreau der Bahn verbunden. Die Maschinen= und Wagenverwaltung wird von dem Maschinenmeister geleitet, welchem für das Maschinenhaus zu Dresden ein Rechnungsführer und das erforder- liche technische Personal, ferner die Locomotivenführer und Locomotivenführerlehrlinge, die Feuerleute 2c. untergeben sind.