(147) Den Fahrdienst besorgt die für jetzt hierzu erforderliche Anzahl von Oberschaffnern und Schaffnern. Die Unterhaltung der dem Betriebe übergebenen Bahnstrecke haben als Betriebs-Ingenieurs die mit dem Bahnbaue beauftragten Ingenieurs mit zu besorgen. Die weitere Organisation für die noch im Baue begriffenen Strecken und beziehendlich bei weiterer Ausdehnung des Betriebes bleibt vorbehalten. Hiernach haben Alle, die es angeht, sich zu achten. Dresden, am 15ten Juli 1848. Finanz-Ministerium. Georgi. Roßberg. —W 55) Verordnung, die Jahresanzeigen über Geistliche, Schullehrer und Candidaten betreffend; vom 21sten Juli 1848. Naqh Punct 4 und 7 in § 170 der Ausführungsverordnung zum Schulgesetze vom gten Juni 1835, nach der Verordnung vom 3ten September 1838, die Circularpredigten, und die Jahresanzeigen über die geistliche Amtsführung betreffend, und nach § 13 und 14 des Regulatios über die theologischen Candidatenvereine vom 20sten März 1844 sind über die Amtsführung, die Leistungen und das Verhalten der Geistlichen, der Schullehrer und der Candidaten der Theologie, des Predigtamts und des Schulamts von den Superintendenten alljährlich Anzeigen an die vorgesetzte Behörde zu erstatten. Die Superintendenten werden hiermit angewiesen, den Geistlichen, Schullehrern und Candidaten künftig auf Verlangen die Einsicht in diese Anzeigen, so weit solche einen Jeden angehen, zu gewähren. Hiernach haben sich auch in der Oberlausitz, rücksichtlich der Candidaten der Theologie und des Predigtamts, die Vorstände der theologischen Candidatenvereine zu achten. Dresden, am 2'11sten Juli 1848. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. D. v. d. Pfordten. Hepmann. 33