Dinglicher Gerichtsstand. " (152 ) befindet, zulässige Vindications-Pfand-Hypotheken= oder sonstige, eine vorzügliche Befriedigung gewährenden Rechte an den zu diesem Vermögen gehörenden und in dem betreffenden Staate befindlichen Gegenständen vor dessen Gerichten geltend gemacht werden und ist sodann aus deren Erlös die Befriedigung dieser Gläubiger zu bewirken und nur der Ueberrest an die Con- cursmasse abzuliefern, auch der etwa unter ihnen oder mit dem Curator des allgemeinen Con- curses oder erbschaftlichen Liquidationsprocesses über die Verität oder Priorität einer Forderung entstehende Streit von denselben Gerichten zu entscheiden. 3. Besitzt der Gemeinschuldner Bergtheile oder Kure oder sonstiges Bergwerkseigenthum, so wird Behufs der Befriedigung der Berggläubiger aus demselben ein Specialconcurs bei dem betreffenden Berggerichte eingeleitet und nur der verbleibende Ueberrest dieser Specialmasse zur Hauptconcursmasse abgeliefert. Art. 21. Insoweit nicht etwa die in dem vorstehenden Art. 20 bestimmten Ausnah- men eintreten, sind alle Forderungen an den Gemeinschuldner bei dem allgemeinen Concurs- gerichte zu liquidiren, auch die in Rücksicht ihrer etwa bei den Gerichten des andern Staates bereits anhängigen Processe bei dem Concursgerichte weiter zu verfolgen, es sei denn, daß letzteres Gericht deren Fortsetzung und Entscheidung bei dem proceßleitenden Gerichte ausdrück- lich genehmigt oder verlangt. Auch diejenigen der in Art. 20 gedachten Realforderungen, welche von den Gläubigern bei dem besondern Gerichte nicht angezeigt, oder daselbst gar nicht oder nicht vollständig bezahlt worden sind, können bei dem allgemeinen Concursgerichte noch geltend gemacht werden, so lange bei dem Letzteren nach den Gesetzen desselben eine Anmeldung noch zulässig ist. Dingliche Rechte werden jedenfalls nach den Gesetzen des Orts, wo die Sache gelegen ist, beurtheilt. Hinsichtlich der Gültigkeit persönlicher Ansprüche entscheiden, wenn es auf die Form eines Rechtsgeschäfts ankommt, die Gesetze des Staates, wo das Geschäft vorgenommen worden ist; (Art. 33) bei allen andern als den vorangeführten Fällen die Gesetze des Staates, wo die Forderung entstanden ist. Ueber die Rangordnung persönlicher Ansprüche und deren Verhältniß zu dinglichen ent- scheiden die am Orte des Concursgerichts geltenden Gesetze. Nirgends aber darf ein Unter- schied zwischen in= und ausländischen Gläubigern rücksichtlich der Behandlung ihrer Rechte gemacht werden. Art. 22. Alle Realklagen, desgleichen alle possessorische Rechtsmittel, wie auch die sogenannten actiones in rem Scriptae müssen, dafern sie eine unbewegliche Sache betreffen, vor dem Gerichte, in dessen Bezirk sich die Sache befindet, können aber, wenn der Gegenstand beweglich ist, auch vor dem persönlichen Gerichtsstande des Beklagten erhoben werden, vorbe- hältlich dessen, was auf den Fall des Concurses bestimmt ist.