( 155) 2. Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in nicht streitigen Rechtssachen. Art. 33. Alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden und auf den Todesfall werden, was die Gültigkeit derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Gesetzen des Orts beurtheilt, wo sie eingegangen sind. Wenn nach der Verfassung des einen oder des andern Staates die Gültigkeit einer Handlung allein von der Aufnahme vor einer bestimmten Behörde in dem- selben abhängt, so hat es auch hierbei sein Verbleiben. Art. 34. Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechts auf unbewegliche Sachen zum Zweck haben, richten sich lediglich nach den Gesetzen des Orts, wo die Sachen liegen. 3. Rücksichtlich der Strafgerichtsbarkeit. Art. 35. Verbrecher und andere Uebertreter von Strafgesetzen werden, soweit nicht die nachfolgenden Artikel Ausnahmen bestimmen, von dem Staate, dem sie angehören, nicht ausgeliefert, sondern daselbst wegen der im andern Staate begangenen Verbrechen zur Unter- suchung gezogen und bestraft. Daher findet auch ein Contumacialverfahren des andern Staa- tes gegen sie nicht statt. Art. 36. Wenn ein Unterthan des einen Staates im Gebiete des andern sich eines Vergehens oder Verbrechens schuldig gemacht hat und daselbst ergriffen und zur Untersuchung gezogen worden ist, so wird, wenn der Verbrecher gegen juratorische Caution oder Handge- löbniß entlassen worden ist, und sich in seinen Heimathsstaat zurückbegeben hat, von dem ordentlichen Richter desselben, dafern zur Vollendung der angefangenen Untersuchung das persönliche Erscheinen des Inculpaten vor dem Untersuchungsgerichte erforderlich werden sollte, derselbe auf Requisition vor letzteres sistirt, in jedem Falle aber das Erkenntniß des auslän- dischen Gerichts, nach vorgängiger Requisition und Mittheilung des Urthels, sowohl an der Person als an den im Staatsgebiete befindlichen Gütern des Verurtheilten vollzogen, voraus- gesetzt, daß die Handlung, wegen deren die Strafe erkannt worden ist, auch nach den Gesetzen des requirirten Staates als ein Vergehen oder Verbrechen und nicht als eine blos poli- zei= oder finanzgesetzliche Uebertretung erscheint, ingleichen unbeschadet des dem regquirirten Staate zuständigen Strafverwandlungs= oder Begnadigungsrechts. Auf gleiche Weise erfolgt die Vollziehung des Erkenntnisses des ausländischen Gerichts im Falle der Flucht eines Ver- brechers nach der Verurtheilung oder während der Strafverbüßung. Hat sich aber der Verbrecher vor der Verurtheilung der Untersuchung durch die Flucht entzogen, so soll es dem untersuchenden Gerichte nur freistehen, unter Mittheilung der Acten auf Fortsetzung der Untersuchung und Bestrafung des Verbrechers, sowie auf Einbringung der aufgelaufenen Unkosten aus dem Vermögen des Verbrechers anzutragen. 347