Bedingt zu ge— stattende Selbstgestel— lung. Auslieferung derGeflüchteten. Auslieferung der Ausländer. Verbindlichkeit zur Annahme der Ausliefe— rung. ( 156 ) In Fällen, wo der Verbrecher nicht vermögend ist, die Kosten der Strafpollstreckung zu tragen, hat das requirirende Gericht solche in Gemäßheit der Bestimmung des Artikels 45 zu ersetzen. Art. 37. Hat der Unterthan des einen Staates Strafgesetze des andern Staates durch solche Handlungen verletzt, welche in dem Staate, dem er angehört, gar nicht verpönt sind, z. B. durch Uebertretung eigenthümlicher Abgabengesetze, Polizeivorschriften und dergleichen, und welche demnach auch von diesem Staate nicht bestraft werden können, so soll auf vor- gängige Requisition zwar nicht zwangsweise der Unterthan vor das Gericht des andern Staa- tes gestellt, demselben aber sich selbst zu stellen gestattet werden, damit er sich gegen die An- schuldigungen vertheidigen und gegen das in solchem Falle zulässige Contumacialverfahren wah- ren könne. Doch soll, wenn bei Uebertretung eines Abgabengesetzes des einen Staates dem Unterthan des andern Staates Waaren in Beschlag genommen worden sind, die Verurtheilung, sei es im Wege des Contumacialverfahrens oder sonst, insofern eintreten, als sie sich nur auf die in Beschlag genommenen Gegenstände beschränkt. In Ansehung der Contraventionen ge- gen Zollgesetze bewendet es bei dem unter den Vereinsstaaten abgeschlossenen Zollcartel vom 1 Iten Mai 1833. « Art. 38. Der zuständige Strafrichter darf auch, soweit die Gesetze seines Landes es gestatten, über die aus dem Verbrechen entsprungenen Privatansprüche mit erkennen, wenn darauf von dem Beschädigten angetragen worden ist. Art. 30. Unterthanen des einen Staates, welche wegen Verbrechen oder anderer Uebertretungen ihr Vaterland verlassen und in den andern Staat sich geflüchtet haben, ohne daselbst zu Unterthanen ausgenommen worden zu sein, werden nach vorgängiger Requisition gegen Erstattung der Kosten ausgeliefert. Art. 40. Solche eines Verbrechens oder einer Uebertretung verdächtige Individuen, welche weder des einen noch des andern Staates Unterthanen sind, werden, wenn sie Straf- gesetze des einen der beiden Staaten verletzt zu haben beschuldigt sind, demjenigen, in welchem die Uebertretung verübt wurde, auf vorgängige Requisition gegen Erstattung der Kosten ausgeliefert; es bleibt jedoch dem requirirten Staate überlassen, ob er dem Auslieferungsan- trage Folge geben wolle, bevor er die Regierung des dritten Staates, welchem der Verbrecher angehört, von dem Antrage in Kenntniß gesetzt und deren Erklärung erhalten hat, ob sie den Angeschuldigten zur eignen Bestrafung reclamiren wolle. Art. 41. In denselben Fällen, wo der eine Staat berechtigt ist, die Auslieferung eines Beschuldigten zu fordern, ist er auch verbunden, die ihm von dem andern Staate ange- botene Auslieferung anzunehmen. Art. 42. In Criminalfällen, wo die persönliche Gegenwart der Zengen an dem Orte der Untersuchung nothwendig ist, soll die Stellung der Unterthanen des einen Staates vor