Geseßzund Verordnungsblakt für das Königreich Sachsen, 2 lfes Stück vom Jahre l848. 59) Deeret wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse zu Königstein; vom 14ten Juli 1848. Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 2c. haben auf den Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und des Innern die von dem Stadt- rathe und den Stadtverordneten zu Königstein beschlossene Errichtung einer für die Bewoh- ner dasiger Stadt und der dahin eingepfarrten Ortschaften bestimmten, von der Stadtge- meinde Königstein den Einlegern gegenüber zu vertretenden Sparcassenanstalt genehmigt, und das Uns vorgelegte Regulativ, welches in den 9§ 13, 15, 16 und 17 einige Abweichungen vom gemeinen Rechte enthält, mit Unserer Bestätigung gebetener Maaßen versehen, derge- stalt, daß dem Inhalte dieses Regulatios von Allen, die es angeht, auf das Genaueste nach- gegangen werden soll. lrkundlich ist darüber gegenwärtiges Decret ausgefertigt und unter Beidrückung Unseres Königlichen Siegels von Uns eigenhändig un- terschrieben worden. Dresden, am 14Aten Juli 1848. Friedrich August. D. Alerander Karl Hermann Braun. Martin Oberländer. 1848. 36