( 164) Regulativ für die Sparcasse zu Königstein. 13. Rückzahlungen der Einlagen erfolgen, mit Ausnahme des § 15 gedachten Falles, unweigerlich an den Ueberbringer des Einlage= und Outttungsbuchs. Die Casse ist für den Nachtheil, der aus dem Mißbrauche eines solchen Buchs für den Eigenthümer entstehen sollte, nicht verantwortlich. Jeder Einleger hat daher das ihm aus- gehändigte Quittungsbuch auf das Sorgfältigste aufzubewahren und sich den ihm durch des- sen Verlust oder Mißbrauch durch einen Andern entstehenden Nachtheil selbst beizumessen. 15. Sollte einem Einleger sein Einlage= und Ouittungsbuch abhanden kommen, so hat er dieß, nachdem er den Verlust bemerkt, sofort und mindestens am nächsten Erpeditionstage, während der bestimmten Expeditionsstunden, dem Cassirer anzuzeigen, welcher die Deputation davon in Kenntnif setzt. Diese wird sodann, insofern nicht etwa inzwischen die Zurückzahlung erfolgt ist, gegen Erlegung der dadurch erwachsenen Kosten den Verlust, unter Bemerkung des Buchs und des Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, in der Leipziger Zeitung und im Pirnaischen Wochenblatte bekannt machen und dabei den unbekannten etwaigen Inhaber des Buchs auf- fordern, wenn er Ansprüche auf dieses zu haben glaubt, sich damit bei deren Verluste, bin- nen 3 Monaten bei dem Cassirer zu melden, auch während dieser Frist Capital und Zinsen nicht auszahlen. Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen andern, als den, der den Verlust angezeigt hat, bei dem Cassirer producirt, so wird die Sache zur Erörterung und Entschei- dung an das Stadtgericht abgegeben. Im entgegengesetzten Falle erhält der Anzeigende, nach Ablauf jener 3 Monate, wenn er zuvor bei der bemerkten Justizbehörde, oder auf deren Requisition bei seiner Justizbehörde sein Eigenthum des Buchs und dessen Verlust eidlich bestärkt hat, Zahlung oder ein neues Buch und das alte wird für ungültig erklärt und dieß mit Angabe der Nummer und des Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, durch die erwähnten öffentlichen Blätter bekannt gemacht. 16. Die in der Sparcasse eingelegten Gelder und deren Zinsen können, außer in dem 15 bemerkten Falle, nicht verkümmert werden. Doch kann die Hülfsvollstreckung in die, bei einem Schuldner etwa aufgefundenen Einlage= und Quittungsbücher nicht gehindert werden. 17. Gegen die, in diesem Regulative angedrohten Rechtsnachtheile und gegen das Versäumniß der darin festgesetzten Fristen findet Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt.