( 166) ’61) Verordnung, die Erhebung von Einkommensteuer, ingleichen von Grund-, Gewerbe- und Personalsteuer betreffend; vom 12ten August 1848. Wöon, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 2c. haben im Einklange mit der von Uns wegen der Schätzung für eine allgemeine Einkommen= steuer unterm 27sten April dieses Jahres erlassenen Verordnung Unseren getreuen Ständen einen die Erhebung einer außerordentlichen Einkommensteuer betreffenden Gesetzentwurf vor- legen lassen. Auf Grund der hierbei zur Zeit stattgefundenen ständischen Vereinbarungen, und mit Vorbehalt der noch zu treffenden Bestimmung über die Höhe der hiernach zu erheben- den außerordentlichen Staatsabgabe überhaupt, haben Wir beschlossen und verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: § 1. Am 2Ssten August dieses Jahres findet eine außerordentliche Erhebung I. an Einkommenstener, II. an Grundsteuer, sowie Gewerbe= und Personalsteuer unter nachfolgenden Bestimmungen statt. § 2. Zull. Für die Einkommensteuer wird die allgemeine Schätzung, wie solche nach Maaßgabe der vorangezogenen Verordnung ausgeführt worden ist, zum Grunde gelegt. & 3. Zu dieser Steuer sind diejenigen Personen nicht beizuziehen, deren Einkommen 200 Thaler jährlich nicht übersteigt. § 4. Befreit von der Einkommensteuer sind ferner: a) Staatsanstalten, Kirchen, fromme und milde Stiftungen, ingleichen die Landes- universität wegen desjenigen Einkommens, welches zu kirchlichen, milden oder sonst zu allgemeinen Zwecken wirklich verwendet wird oder bei denjenigen Personen der Einkommensteuer unterliegt, welche sich stiftungsmäßig in dessen Genusse be- finden.