(168 ) ergebende Gesammtbetrag seines Einkommens bildet den Gegenstand der Abgabe und ist bei einem Betrage von bis mit 500 Thlr. nach 1. über 500 Thll., „ 1000 „ „ 1,,2. 7) 1000 1r / / 2000 7) / 1,4. „ 2000 „ „ 3000 „, 106. „ 3000 „ „ „ 4000 „ „ 1,8. » 4000 // /f » 5000 5 5 2. / 5000 » » « 6000 1 » 2,2. „ 6000, „ „ V7000 „ „ 24. „ 7000 „ „ „ 8000 „, 20.6. 7) 8000 » » » 9000 » -» 2,8. „ 9000 „, „ 10,000 „ „ 3. » 10,000 0 » » 11,000 » » 3,2. // 11,000 / » » 12,000 » » 3,4. „ 12,000,, , 13,000 „, 3,6. „ 13,000 „ „ „ 14,000,, 3,8. , 14000)0)0 .4. zum Steuercapitale zu erheben. &8. Von jedem 100 des hiernach für das Königreich sich ergebenden Gesammtsteuer- capitals ist in dem § 1 bestimmten ersten Termine an Einkommensteuer Ein Thaler 15 Ngr. zu erheben. § 9. machen. Von den Schätzungsrollen überhaupt Einsicht zu nehmen ist, außer den mit der Schätzung und Steuerverwaltung beauftragten Behörden, Niemand befugt. Jedem Abgabepflichtigen ist das für ihn ausfallende Steuercapital bekannt zu § 10. Einwendungen gegen den Steueransatz können nur in Bezug auf die Berech- nung des Steuercapitals oder insoweit stattfinden, als der fragliche Gegenstand der Steuer seit der allgemeinen Abschätzung des Einkommens völlig aufgehört hat. &# 11. Derartige Einwendungen sind bei Verlust des Rechts dazu binnen acht Tagen von Bekanntmachung des Steuercapitals (§ 9) an, bei der Gemeindeobrigkeit des Betheilig- ten anzubringen und zunächst von dem Kreissteuerrathe zu entscheiden, vorbehältlich der inner- halb einer Frist von zehn Tagen von Bekanntmachung der ersten Entscheidung an zulässigen Berufung an das Finanzministerium.