(173 ) Zu dessen Beurkundung ist dieses Bestätigungsdecret ertheilt und unter Beidruckung des Siegels von Uns eigenhändig vollzogen worden. Dresden, den 19ten August 1848. Friedrich August. is D. Alerander Karl Hermann Braun. Martin Oberländer. Statuten der Chemnitzer Stadtbank. Zweck und Fundation der Bank. & 1. Es wird in Chemnitz von der dasigen Stadtgemeinde vorläufig auf die Dauer bis Ende des Jahres 1851 eine Bank errichtet, deren Zweck es ist, durch Discontiren, An- und Verkauf guter Wechsel und Anweisungen, sowie nach Befinden durch Vorschüsse auf Waaren der Industrie Erleichterung und Hülfe zu gewähren. & 2. Der Fond der Bank soll bis zur Höhe von 200,000 Thalern — — gebracht werden; die Eröffnung der Anstalt ist jedoch schon dann nachgelassen, sobald ein Fond von 50,000 Thalern — — zu einem Fünftheile baar und zu 4 in den & 4 bemerkten Sola- wechseln vorhanden ist. § 3. Zur Aufbringung dieses Fonds eröffnet die Stadtgemeinde Chemnitz eine Zeich- nung auf Bankeinlagen, welche letztere sie nach den in § 2— 7 enthaltenen Bestimmungen erhebt, verzinst, gewährleistet und zurückzahlt. Der Stadtgemeinde ist unbenommen, auch nach Eröffnung der Bank zu jeder Zeit Bank- einlagen anzunehmen. Ist inzwischen die eine over die andere Litera der deponirten Solawechsel bereits eingezo- gen worden, so hat der Einleger auch den dießfallsigen Betrag baar und nur die Summe, welche zur Erfüllung von 1000 Thalern — — noch erforderlich, in Solawechseln zu ve- poniren. Die Bankeinlagen unterliegen keiner Inhibition. &# 4. Jeder Unterzeichner verpflichtet sich, auf jede von ihm gezeichnete Einlage an die Stadtgemeinde bei Eröffnung der Bank 200 Thaler — — baar auszuzahlen, ingleichen 377