(189 ) 68) Verordnung, Eingangszoll-Zuschläge betreffend; vom 30sten September 1848. W, Friedrich August, von GCOTTEs Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 2c. verordnen, in Gemäßheit der mit den Regierungen sämmtlicher übrigen Zollvereinsstaaten eingegangenen Verabredungen, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: Von den nachstehend genannten Waaren, welche Lvom 3ten Oectober bis zum 31 sten December dieses Jahres über die Grenzen des Zollvereins eingehen oder während dieses Zeitraums zum Eingang verzollt werden, sind außer den nach dem Zolltarif für die Jahre 1846 bis 1848 davon zu entrichtenden Zollsätzen folgende Zuschläge zu erheben: Zollsatz Zuschlag nach dem nach dem nach dem nach dem 1 AThlr.= 24 -Fl.- 1 4Thlr.24-Fl.= fuß. fuß. fuß. fuß. Thlr. Ngr. Fl. r. Thlr.] Ngr.Fl.Kr Benennung der Gegenstände. Tarif-Position. Maaßstab der Verzollung 30 b. Seidene Zeug= und Strumpfwaaren, Tü- cher, (Shawls), Blonden, Spitzen, Pe- tinet, Flor (Gaze), Posamentier-, Knopf= macher-, Sticker= und Putzwaaren, Ge- spinnste und Tressenwaaren aus Me- tallfäden und Seide, außer Verbindung mit Eisen, Glas, Holz, Leder, Messing und Stahl; ferner Gold= und Silber= stoffe (echt und unecht); Bänder, ganz oder theilweise aus Seide; endlich obige Waaren aus Floretseide (boume de soic) oder Seide und FloretseidieCtar. 10 —192 30110|0 –3 30 c. Alle obige Waaren, in welchen außer Seide und Floretseide auch andere Spinn- materialien: Wolle oder andere Thier= haare, Baumwolle, Leinen, einzeln oder verbunden, enthalten sind, mit Ausschluß der Gold= und Silberstoffe, sowie der Bimnder. 1 Cinr. 5——9%%% 4 17130 1848. 41