( 190) Tarif-Position. Benennung der Gegenstände. Maaßstab der Verzollung. nach dem 14 Thlr.= fuß. Zollsatz nach dem 244 -Fl.= fuß. nach dem 1 4Thlr.= fuß. Zuschlag nach dem 241 Fl.= fuß. 41 b. 41C. Weißes drei= oder mehrfach gezwirntes wollenes und Kameelgarn, auch Garn aus Wolle und Seide; desgleichen alles gefürbte Garn Waaren aus Wolle Ceinschließlich anderer Thierhaare) allein oder in Verbindung mit anderen nicht seidenen Spinnma- terialien gefertigt: 1) bedruckte Waaren aller Art; un- gewalkte Waaren (ganz oder theilweise aus Kammgarn), wenn sie gemustert (d. h. faconnirt gewebt, gestickt oder brochirt) sind; Umschlagetücher mit angenäheten gemusterten Kanten; Posamen= tier-, Knopfmacher= und Stickerei- waaren außer Verbindung mit Eisen, Glas, Holz, Leder, Messing und Stahl 2) ungewalkte ungemusterte Waaren Anmerkung 2. Einfaches und doub- lischem) Kammgarn lirtes ungefärbtes Wollengarn, mit Ausschluß von hartem (eng- 1 Ctnr. 1 Ctnr. 1 Ctnur. 1 Ctnr. Thlr. Ngr. 50 30 15 Fl. Xr. 14 30 30 87 52 521 Thlr. Ngr. 10 10 9 15 Fl.] Kr. 30 16 Hiernach haben sich Unsere Zoll= und Steuerbehörden, sowie Alle, die es angeht, zu achten. Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen, auch Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 30sten September 1848. Friedrich August. Robert Georgi. Letzte Absendung: am Zten October 1848.