(204 ) ziehende reine Diensteinkommen das bisher bezogene übersteigt, sich den Bestimmungen zu unterwerfen habe, welche bei der beabsichtigten Revision und Abänderung der in den Gesetzen vom 7ten März 1835 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 169) und vom 17ten Decem— ber 1837 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1838, Seite 2) wegen der Pensionen enthalte— nen Grundsätze zwischen Regierung und Ständen werden vereinbart werden, und daß aus den Vorschriften der gedachten, jetzt noch in Geltung bestehenden Gesetze ein Recht auf die fernere gleiche Berücksichtigung bei der Pensionirung insoweit nicht abgeleitet werden könne. Solches wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Dresden, den 2ten October 1848. Sämmtliche Ministerien. D. Braun. D. v. d. Pfordten. Georgi. Oberländer. v. Buttlar. % 79) G ße se über die Rechtsverhältnisse der deutschkatholischen Glaubensgenossen; vom 2ten November 1848. , Friedrich August, von GOTTES# Gnaden König von Sachsen r2c. 2c. 2c. haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände zur Feststellung der Rechtsverhältnisse der deutschkatholischen Glaubensgenossen beschlossen und verordnen, was folgt: I. Aufnahme der Deutschkatholiken alschristliche Kirchen- gesellschaft. 1 - Die deutschkatholischen Glaubensgenossen, welche sich zu den unter O. beigefügten, auf der zu Ostern 1845 in Leipzig gehaltenen Kirchenversammlung angenommenen, Glau- benssätzen bekennen, werden hierdurch als eine christliche Kirchengesellschaft aufgenommen. 2. Die Mitglieder der deutschkatholischen Kirchengesellschaft haben sich in Pfarrsprengel, deren Abgrenzung dem Ministerio des Cultus und öffentlichen Unterrichts zur Bestätigung anzuzeigen ist, abzutheilen. Die innerhalb eines Pfarrsprengels sich wesentlich aufhaltenden Deutschkatholiken bilden eine Kirchengemeinde (Parochie) mit corporativen Rechten.