(.222 ) 74. Wenn ein Kammermitglied wegen eines nach § 66 unter e. zu beurtheilenden Vergehens in Untersuchung sich befindet, so kann demselben der Sitz in der Kammer bis nach erfolgter definitiver Freisprechung Seiten der betreffenden Kammer verweigert werden. 8 75. Präsidenten der Kammern und deren Stellvertreter. Jede Kammer wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten und zwei Stellvertreter für den- selben. Die Wahl erfolgt nach absoluter Stimmenmehrheit. Sollte bei dreimaliger Ab- stimmung eine solche nicht erreicht werden, so entscheidet bei der letzten Abstimmung die rela- tive Stimmenmehrheit. Ueber die amtliche Stellung und Geschäftsführung der Präsidenten und ihrer Stellver- treter, sowie über die Protocollführung und Leitung der Canzleigeschäfte enthält die Land- tagsordnung die näheren Bestimmungen. II. &# 8. bleiben die Worte weg: „mit Ausnahme der § 64 in Rücksicht der Herrschafts- besitzer bemerkten Fälle." F III. 690. beschränkt sich auf den Satz: „Der König kann einen an die Kammern gerichteten Gesetzvorschlag noch während der ständischen Discussion darüber zurücknehmen.“ SIV. 8 lI. erhält folgende Fassung: „Wenn die Kammern über die Annahme eines Gesetzvorschlags getheilter Meinung sind, so tritt das § 131 vorgeschriebene Verfahren ein." und s# 92. kommt in Wegfall. S V. 8 101. fallen die Worte aus: „zum Zwecke einer Vereinigung.“ § VI. # 103. schließt mit den Worten: eine außerordentliche Ständeversammlung einberufen wird." §# VII. m 107. und 118. ist statt „der zweiten Kammer" zu setzen: „der Kammern.“