(223) g VIII. 8 109. ist nach den Worten: „Uebereinstimmung beider Kammern“ einzuschalten: „und in deren Ermangelung nur durch den nach Stimmenmehrheit der vereinigten Kammern (§ 131) gefaßten Beschluß."“ S IX. Schluß und Vertagung des Landtags, Auflösung der Kammern. wird solgendergestalt gefaßt: „Der König ordnet den förmlichen Schluß des Landtags an, kann auch denselben vertagen und die Kammern auflösen. Die Vertagung darf nicht über sechs Monate dauern. Die Auflösung trifft immer beide Kammern zugleich. Im Falle der Auf- lösung soll die Wahl neuer Abgeordneter und die Einberufung des Landtags eben- falls innerhalb der nächsten sechs Monate erfolgen."“ 8SX. – 116. § 120. fallen die Worte aus: „Mit Ausnahme derjenigen Mitglieder der ersten Kammer, welche Kraft erblichen Rechts oder als Abgeordnete der Capitel und der Universität auf Landtagen erscheinen.“ 8XI. * 128. fällt die Bezugnahme auf §§ 92 und 103 hinweg. S XII. 8 129. gelangt in Wegfall. 8 XIII. 131. Zusammentritt beider Kammern zur gemeinschaftlichen Berathung und Abstimmung. ändert sich folgendergestalt: ?„Können beide Kammern, nachdem diejenige Kammer, an welche der betreffende Gegenstand zuerst gelangt ist, über die differenten Ansichten der andern Kammer nochmals berathen hat, sich nicht vereinigen, so treten dann beide noch zu einer ge- meinschaftlichen Berathung und Abstimmung zusammen und es wird der Beschluß nach der Mehrheit der vereinigten Stimmen gefaßt. Bei dem Zusammentritte beider Kammern hat der Präsident derjenigen Kammer den Vorsitz, in welcher der Gegenstand zuerst zur Berathung gekommen ist. Jede Kammer bestellt hierzu einen Neferenten. Betrifft die Meinungsverschiedenheit nur einen Berathungsgegenstand, so wird von jeder Kammer eine durch ihren Vorstand im Namen derselben unterzeichnete be- sondere Schrift bei der obersten Staatsbehörde eingereicht."