(226 ) 8 128. Abstimmung und Beschlußfassung derselben. Beschlüsse können von der ersten Kammer nur, wenn mindestens die Hälfte, und von der zwei- ten nur, wenn mindestens zwei Drittheile der verfassungsmäßigen Zahl der Mitglieder in der Sitzung anwesend sind, gefaßt werden. Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied, auch der Präsident, eine Stimme. Die Beschlüsse werden, außer den § 152 bestimmten Fällen, nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Wenn Gleichheit der Stimmen eintritt, so ist die Sache in einer folgenden Sitzung wieder zum Vortrage zu bringen. Würde auch in dieser Sitzung eine Stimmenmehrheit nicht erlangt, so giebt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Ist der Gegenstand der Berathung ein solcher, wo blos ein Gutachten der Stände zu eröffnen. ist, so kann letzterem auf Verlangen jede abweichende Meinung beigefügt werden. 8 132. Gemeinschaftliche ständische Schriften. Die Anträge und Beschlüsse, über welche beide Kammern sich vereinigt haben, oder über welche nach § 131 Beschluß gefaßt worden ist, werden in eine gemeinschaftliche ständische Schrift zusammengefaßt, welche, von den Vorständen beider Kammern im Namen der Ständeversammlung unterzeichnet, bei der obersten Staatsbehörde eingereicht wird. 143. Dessen Organisation. Der Staatsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, welcher von dem Könige aus den ersten Vorständen der höheren Gerichte ernannt wird, und aus zwölf Nichtern, wovon der Konig sechs aus den Mitgliedern jener Gerichte, und jede Kammer drei, nebst zwei Stellvertretern, außerhalb der Mitte der Ständeversammlung, wählt. Unter den von den Ständen gewählten Mitgliedern müssen minde- stens zwei Rechtsgelehrte sein, welche auch, mit Vorbehalt der Eimvilligung des Königs, aus den Staatsdienern gewählt werden konnen. Die Stelle des Präsidenten vertritt im Verhinderungsfalle der erste der vom Könige bestellten. Nichter. Die Ernennung der Mitglieder er olgt für die Periode von cinem ordentlichen Landtage zum andern, und zwar jederzeit am Schlusse desselben. Im Falle einer Vertagung des Landtags oder der Auflösung der Kammern bleibt der am Schlusse des vorigen ordentlichen Landtags bestellte Gerichts- hof bis wieder zum Schlusse der nächsten Ständeversammlung fortbestehen.